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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 7 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Gewährung des Zugangs zu digitalen Sequenzinformationen;
c. die Gewährung des Zugangs zu wissenschaftlichen Daten;
d. die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 12 des Hochseeschutz- abkommens unter Angabe der standardisierten Chargenkennung in öffent- lich zugänglicher Form;
e. der Aufbau von Kapazitäten und die Weitergabe von Meerestechnologie nach Artikel 12.
3Die Eigentümer und die Nutzer melden dem BAFU regelmässig, welche nicht fi- nanziellen Vorteilsausgleiche sie gewährt haben.
4Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für den nicht finanziellen Vorteilsaus- gleich festlegen.
Art. 8 Hinterlegung von maringenetischen Ressourcen und digitalen
Sequenzinformationen
1Wer maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringe- netische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nutzt, muss diese gemäss den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 3 des Hochseeschutz- abkommens in öffentlich zugänglichen, national oder international unterhaltenen Re- positorien oder Datenbanken hinterlegen.
2Maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringeneti- sche Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die in Repo- sitorien oder Datenbanken in der Schweiz hinterlegt werden, müssen gemäss den An- forderungen von Artikel 12 Absatz 6 des Hochseeschutzabkommens als solche identifiziert werden können und gemäss den Anforderungen von Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Hochseeschutzabkommens öffentlich zugänglich sein.
3Zu diesem Zweck müssen die maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenz- informationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen mit der standardisierten Chargenkennung nach Artikel 12 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens hinterlegt werden.
4Das BAFU ist über die Hinterlegung umgehend zu informieren.
Art. 9 Berichterstattung durch Betreiber der Repositorien und Datenbanken
Wer Repositorien und Datenbanken betreibt, die maringenetische Ressourcen oder digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse enthalten, erstattet dem Ausschuss für den Zu- gang und die Aufteilung der Vorteile nach Artikel 15 des Hochseeschutzabkommens regelmässig nach Artikel 12 Absatz 7 des Hochseeschutzabkommens Bericht über den Zugang zu diesen maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen.