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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 7 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 18 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungs- strafrecht gelten sinngemäss für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes finden Anwendung auf Tätigkeiten im Zusam- menhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gesammelt und generiert werden.
Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:
Art. 24i Auskunftspflicht
Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom … über die Ge- nehmigung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Ver- einten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse vom 19. Juni 2023 in Kraft.
5 SR 313.0
6 SR 451