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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 7 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

4. Abschnitt: Gebietsbezogene Managementinstrumente und Notmassnahmen

Art. 10 Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente und

Notmassnahmen

1Das BAFU kann dem Sekretariat des Hochseeschutzabkommens Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutz- gebiete nach Artikel 19 des Hochseeschutzabkommens sowie Vorschläge zu Not- massnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens unterbreiten.

2Es konsultiert dazu die betroffenen Ämter der Bundesverwaltung sowie die betrof- fenen Interessengruppen.

Art. 11 Konformität von Tätigkeiten mit Beschlüssen nach Teil III des

Hochseeschutzabkommens

Wer Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführt, muss dies in Einklang mit den nach Teil III des Hochseeschutzabkommens angenom- menen Beschlüssen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten und Notmassnah- men tun, sofern die Schweiz gegen solche Beschlüsse keinen Einspruch nach Artikel 23 Absatz 4 des Hochseeschutzabkommens erhoben hat.

5. Abschnitt: Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie

Art. 12

1Wer Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführt, die unter das Hochseeschutzabkommen fallen, beteiligt sich gemäss den Anforderun- gen nach Teil V des Hochseeschutzabkommens am Kapazitätsaufbau und der Weiter- gabe von Meerestechnologie.

2Eigentumsrechte sowie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 13 Vollzug durch den Bund

1Der Bund vollzieht dieses Gesetz und das Hochseeschutzabkommen.

2Das BAFU ist die nationale Anlaufstelle für das Hochseeschutzabkommen.

Art. 14 Auskunftspflicht

Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Aus- künfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.