Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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Der Beitragssatz kommt auch für die einzelnen Massnahmen und Massnahmenpakete zur Anwendung. Der pro Massnahme festgelegte Höchstbeitrag kann dabei nicht überschritten werden (siehe A-Listen im Anhang). Allfällige Mehrkosten gehen zulasten der Trägerschaften der Agglomerationsprogramme.
Der Finanzierungsbeschluss untersteht als einfacher Bundesbeschluss nicht dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Bst. c e contrario und Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 25 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 200235).
4.3.2 Bundesbeschluss über einen Zusatzkredit für einen Beitrag an die Massnahme «Galleria
Moscia-Acapulco» einschliesslich der flankierenden Massnahmen «Riqualifica della li-
toranea (Tratto Ascona-Brissago)» im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr
Für die «Galleria Moscia-Acapulco» einschliesslich der flankierenden Massnahmen «Riqualifica della litoranea (Tratto Ascona-Brissago)» soll ein Zusatzkredit nach Artikel 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 30. September 201614 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) in der Höhe von 57,63 Millionen Franken bewilligt werden.
Es handelt sich dabei um eine Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 der Verordnung vom 7. November 200736 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel. Der Beitragssatz für das Agglomerationsprogramme Locarnese der vierten Generation wird wie bisher angewendet. Der Beitrag entspricht 40 Prozent der Kosten, die der Kanton Tessin ausgewiesen hat und 144,08 Millionen Franken (Preisstand Oktober 2020, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) betragen.
Der Bundesrat kann den Zusatzkredit um die ausgewiesene Teuerung und Mehrwertsteuer erhöhen. Die Gesamtkosten inkl. MWST und Teuerung werden voraussichtlich 78 Millionen Franken betragen.
Der Finanzierungsbeschluss ist nach Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200237 ein Bundesbeschluss, der nicht dem Referendum untersteht.
4.4 Umgang mit der Teuerung und Teuerungsannahmen
4.4.1 Umgang mit der Teuerung
Die beantragten Bundesbeschlüsse über die Verpflichtungskredite enthalten grundsätzlich keine Mehrwertsteuer und keine Teuerung. Der Bundesrat erhält in den entsprechenden Bundesbeschlüssen die Kompetenz, den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Einzige Ausnahme bilden die nach Art. 21a MinVV pauschal finanzierten Massnahmen des Programm Ag-
35SR 171.10
36 SR 725.116.21
37 SR 171.10