Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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gefällt werden müsste. Ausgabenseitig wurde u.a. angenommen, dass der Betrieb und der Unterhalt der Nationalstrassen finanziert werden, bei Anpassungen wie z.B. dem Um- und Neubau von Nationalstrassenanschlüssen Prioritäten gesetzt werden, der jährliche Bedarf der Programme Agglomerationsverkehr etwa auf dem bisherigen Niveau verbleibt, keine weiteren, bis jetzt noch nicht beschlossenen Entnahmen aus dem NAF erfolgen und die Teuerung im Durchschnitt 1 Prozent pro Jahr beträgt.
Die Abbildung 16 zeigt die Simulation der Fondsentwicklung zwischen 2026 und 2045. Sie zeigt, dass die bereits genehmigten Projekte sowie die im Ausbauschritt 2027 vorgeschlagenen Projekte inklusive Teuerung und Mehrwertsteuer finanziert werden können. Ebenso können die vorgesehenen Bundesbeiträge für das Programm Agglomerationsverkehr finanziert werden. Zusätzlich besteht finanzieller Spielraum für weitere Ausbauschritte mit Projekten aus dem Realisierungshorizonts 2045.
Abbildung 16 Simulation NAF 2026–2045
Einahmen ohne E-Abgabe E-Abgabe
Betrieb, Unterhalt, Ausbau Nationalstrasse Ausbauschritte im Bau
Ausbauschritt 2027 Weitere Ausbauschritte
Netzvollendung Nationalstrassen Agglomerationsverkehr und MODI
Liquidität (NAF Reserven) ⊥ Unsicherheiten
Die langfristige Planung ist mit vielen Unsicherheiten, zum Beispiel bezüglich der Entwicklung der Einnahmen aus der Mineralölsteuer oder aus der Abgabe auf Elektrofahrzeuge verbunden. Die Entnahmen aus dem NAF werden in der Voranschlags- und Finanzplanung laufend auf die aktuelle NAF-Liquidität angepasst.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Aus der Vorlage entsteht kein zusätzlicher personeller Bedarf beim Bund. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Projekte liegt für die Nationalstrassen beim Bund, für die Bahn und für den Agglomerationsverkehr bei den Trägerschaften. Die inhaltliche und finanzielle Begleitung dieser Arbeiten erfolgt mit den bestehenden Ressourcen des ARE, des ASTRA und des BAV. Die Fondsadministration des NAF obliegt dem ASTRA und diejenige des BIF dem BAV.