Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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ditätsengpass entstehen, was allenfalls eine zeitliche Priorisierung und die Verschiebung von Projekten notwendig machen könnte. In den vergangenen Jahren hat sich aber gezeigt, dass mehrjährige Verzögerungen bei Grossprojekten die Regel sind. Grund dafür sind beispielsweise Einsprache- und Beschwerdeverfahren, komplexe Enteignungsverhandlungen bzw. -verfahren, Ressourcenengpässe bei den Verfahrensbeteiligten oder auch Beschwerden gegen Bauvergaben. Es ist deshalb nicht möglich, genau vorherzusehen, wann ein Projekt, das von der Bundesversammlung beschlossen worden ist, effektiv gebaut wird. Entsprechend anspruchsvoll sind Prognosen zur Liquiditätssituation. Verschiebt sich die Bewilligung eines Grossprojektes auf der Zeitachse nach hinten, verbessert sich dadurch die Liquiditätssituation im fraglichen Zeitraum. Kommen dagegen mehrere Grossprojekte zeitgleich in die Realisierungsphase, kann es zu einem Engpass bei der Liquidität im BIF kommen, sodass einzelne Projekte allenfalls erst mit Verzögerung realisiert werden könnten.
Um die Liquiditätssituation zu verbessern, laufen derzeit auch die Arbeiten zur Umsetzung der Motion KVF-S 25.3953 «Alimentierung und Liquidität Bahninfrastrukturfonds sicherstellen». Die Motion fordert den Bundesrat auf, zusätzlich zur Verlängerung des MWST-Promille weitere Handlungsoptionen zu prüfen, welche die Liquidität des BIF verbessern. Die Motion nennt unter anderem den Verzicht auf die Mindestreserve im BIF von 300 Mio. Franken, die Flexibilisierung der Tilgung der FinöV-Schuld oder Anpassungen bei den Einlagen aus der Schwerverkehrsabgabe.
Daneben sind weitere Massnahmen in Überprüfung, insbesondere die Vorfinanzierung von Projekten durch die Kantone.
5.1.1.3 Finanzierung Nationalstrasse und Programm Agglomerationsverkehr
Für die Nationalstrassen und das Programm Agglomerationsverkehr wird die Finanzierung gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG, SR 725.13) durch die geplanten Entnahmen aus dem NAF sichergestellt. Hauptsächliche Einnahmequelle des NAF ist der Mineralölsteuerzuschlag. Weitere Mittel stammen aus zweckgebundenen Abgaben des motorisierten Verkehrs, etwa der Nationalstrassenabgabe und der Automobilsteuer. Künftig ist vorgesehen, dass zusätzlich Mittel aus der künftigen Abgabe für Elektrofahrzeuge in den NAF eingelegt werden.
Der Prognose der NAF-Liquidität liegen verschiedene Annahmen zu Grunde: Einnahmenseitig wurde u.a. davon ausgegangen, dass die Abgabe für Elektrofahrzeuge ab 2031 schrittweise eingeführt und äquivalent zu den Mineralölsteuern in den NAF eingelegt wird, der Mineralölsteuerzuschlag nicht erhöht wird und die Mineralölsteuer zu 10 Prozent, die Automobilsteuer sowie die Nationalstrassenabgabe zu 100 Prozent in den NAF eingelegt werden. Zudem wird vorausgesetzt, dass die gemäss Art. 196 Ziffer 3 Abs. 2 BV zur Tilgung der BIF-Bevorschussung verwendeten Mittel aus der Mineralölsteuer ab 2033 vollständig in den NAF fliessen. Die 10 Prozent der Mineralölsteuer werden aufgrund der Beschlüsse des Bundesrats im Zusammenhang mit der Aufhebung der Befreiung der Elektroautomobile von der Automobilsteuer bis mindestens 2028 nicht in den NAF eingelegt. Um das zu ändern, wäre ein erneuter Entscheid des Bundesrats notwendig, der in Abhängigkeit, der für den Ausbau der Nationalstrassen benötigen Mittel und der finanziellen Situation des allgemeinen Bundeshaushalts noch