Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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im anderen Fall besteht die Gefahr einer überdotierten Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Kostenfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgeschlagene Massnahme zu sehen, externe Personen mit einer Disziplinaruntersuchung betrauen zu können (Art. 31b Abs. 2 VE-StBOG; s. unten Ziff. 2.1.6), die es erlaubt, gewissen Spitzenbelastungen entgegenzuwirken. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass feste Beschäftigungsgrade der Mitglieder der AB-BA nicht sinnvoll sind, weil deren Tätigkeit einer gewissen Flexibilität bedarf.
Einzuräumen ist allerdings, dass das heutige System der Entschädigung mittels eines Taggeldes nicht optimal ist, weil es weder die Vorbereitungszeit für Sitzungen noch andere notwendige Tätigkeiten ausserhalb eigentlicher Sitzungen vergütet. Es erschiene deshalb sachgerechter, die Mitglieder der AB-BA nach effektivem Aufwand zu entschädigen. Eine solche Änderung bedarf keiner Anpassung des Gesetzes; vielmehr reicht eine Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 1. Oktober 201022, deren Artikel 15 die Entschädigung der Mitglieder der AB-BA regelt. Mit einer solchen Änderung dieser Verordnung würde auch Artikel 5 des Spesen- und Entschädigungsreglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 22. November 202123 auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt. Die genannte Bestimmung sieht unter dem Titel «Stundenpauschale» nämlich vor, dass die Mitglieder der AB-BA «für Aktenstudium, schriftliche Berichterstattungen, Telefonate, Onlinesitzungen Verwaltungstätigkeiten und sonstige dienstliche Treffen» entsprechend dem Zeitaufwand mit einer Vergütung von 180 Franken für Selbstständigerwerbende bzw. 110 Franken für Unselbstständigerwerbende entschädigt werden.
Da gemäss Artikel 3a Absatz 1 Bst. a VlG auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft, was bei der erwähnten Parlamentsverordnung der Fall ist, beabsichtigt der Bundesrat, die nötigen Änderungen der Parlamentsverordnung dem Parlament zusammen mit dem Entwurf zu unterbreiten.
Hinsichtlich der Festlegung der Ressourcen für das Sekretariat ist festzustellen, dass deren Grösse weder im StBOG noch in der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft festgelegt wird. Es bedarf somit keiner Änderung der rechtlichen Grundlagen, um das Sekretariat aufzustocken. Im Gegenteil wäre eine Festlegung der Grösse des Sekretariats im Gesetz oder in der Verordnung nachteilig, weil sich so allfälligen Änderungen des Ressourcenbedarfs des Sekretariats nicht mehr flexibel Rechnung tragen liesse.
22 SR 173.712.24
23 Abrufbar unter: www.ab-ba.admin.ch > Rechtsgrundlagen > Spesen- und Entschädigungsreglement der AB-BA vom 22.11.2021.