Vernehmlassungsvorlage V des UVEK

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten

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ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Nach vorne kann statt einer Aufschrift auch eine elektronische Anzeigetafel verwen- det werden.

3Nach vorne, hinten und zur Seite ist eine auffällige Markierung anzubringen. Diese darf sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend sein. Die zugelassenen Folien sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Markierung ist wie folgt auszuführen:

a. nach vorne und hinten: schräge, rund 10 cm breite rot-weisse oder rot-hell- graue Streifen, die über die gesamte Fahrzeugbreite reichen;

b. zur Seite: schräge, rund 10 cm breite weisse oder hellgraue Streifen, die über die gesamte Fahrzeuglänge reichen; die Höhe des Schraffurstreifens muss mindestens 30 cm betragen.

4Das Begleitfahrzeug muss folgende Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen aufwei- sen:

a. gelbe Gefahrenlichter;

b. Arbeitslichter;

c. eine beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafel.

5Die Wechselanzeigetafel muss:

a. mindestens eine Breite von 100 cm und eine Höhe von 70 cm aufweisen;

b. mindestens das Signal «Andere Gefahren» nach Artikel 15 der Signalisations- verordnung vom 5. September 19795 (SSV) sowie beidseitige gelbe Abweis- pfeile in lichttechnischer Ausführung anzeigen können;

c. Aufschriften oder Signale nach vorne und nach hinten gerichtet abgeben kön- nen.

6Auf der Wechselanzeigetafel sind weitere Anzeigen wie «Ausnahmetransport», «Unfall» und «Stop – Gesperrt» zulässig.

7Das Fahrzeug darf weder mit Werbung noch mit Bildern versehen sein. Seitlich darf ein Firmenlogo angebracht werden.

Art. 7 Ausrüstung im Begleitfahrzeug

Im Begleitfahrzeug sind folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:

a. drei Funkgeräte mit Sprechgarnitur oder Sprechtasten;

b. ein Messband von mindestens 50 m Länge;

c. eine Messlatte von mindestens 5 m Länge;

d. ein Mobiltelefon;

e. zwei Faltsignale «Andere Gefahren» nach Artikel 15 SSV6, nachts zusätzlich mit gelbem Aufsetzblinklicht;

f. sechs rot-weisse, reflektierende Leitkegel mit einer Mindesthöhe von 50 cm;

5 SR 741.21

6 SR 741.21