Vernehmlassungsvorlage V des UVEK
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten
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ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Kantone können für ihr Gebiet oder für Teile davon weitere Anforderungen für die Begleitungen definieren. Sie können für bestimmte Strecken besondere Auflagen festlegen oder die Begleitung durch die Polizei verlangen.
3Die Kantone erstellen eine öffentlich einsehbare Liste mit den Auflagen gemäss Ab- satz 2.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Begleitpersonen werden bis am 1. Januar 2029 unter den möglichen Vorbehalten nach Artikel 3 in der ganzen Schweiz anerkannt.
2Begleitfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den Kantonen bewil- ligt worden sind, können unverändert weiter eingesetzt werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation:
Albert Rösti