Vernehmlassungsvorlage V des UVEK

Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Werden Hilfspersonen beigezogen, die über einen ATB-Ausweis verfügen, so ist eine hauptverantwortliche Begleitperson zu bestimmen.

3Die Hilfspersonen müssen von der Begleitperson instruiert werden.

Art. 22 Konvoifahrten

1Bei Konvoifahrten ist pro drei Ausnahmetransportfahrzeuge mindestens eine Be- gleitperson und ein Begleitfahrzeug erforderlich.

2Ob weitere Begleitpersonen oder Hilfspersonen nach Artikel 21 beigezogen werden, entscheidet die hauptverantwortliche Begleitperson aufgrund der konkreten Um- stände, namentlich aufgrund der Ladung, der Ausmasse oder der Strecke.

3Vorgaben und Anweisungen der zuständigen Polizei- oder Bewilligungsbehörde be- züglich des Beizugs von zusätzlichen Begleit- und Hilfspersonen bleiben vorbehalten.

Art. 23 Beizug der Polizei

1Die Begleitpersonen müssen die Polizei zu einem Ausnahmetransport beiziehen, wenn:

a. gemäss der Sonderbewilligung des Ausnahmetransports eine Polizeibeglei- tung erforderlich ist;

b. eine Strecke befahren wird, für welche die Begleitung durch die Polizei ver- langt wird (Art. 24 Abs 2);

c. es die gegebenenfalls von den Kantonen definierten Transportdimensionen er- fordern (Art. 24 Abs. 2);

d. besondere Gefahrenstellen befahren werden;

e. es aufgrund des Gefahrenpotenzials des Ladegutes, insbesondere bei Castor-Transporten, oder des Gefahrenpotenzials der Verkehrsmanöver, namentlich des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn auf Hochleistungsstrassen oder einer geringen Geschwindigkeit auf Hochleistungsstrassen, erforderlich ist.

2Begleitpersonen können nach eigenem Ermessen um polizeiliche Unterstützung er- suchen.

3In Fällen, in denen die Polizei beigezogen wird, ersucht die Begleitperson selbst- ständig und frühzeitig bei der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale um Po- lizeiunterstützung.

4Der Polizeieinsatz kann verrechnet werden.

5. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug

Art. 24

1Die Kantone üben die Aufsicht über die Tätigkeit der Begleitperson aus. Sie können die Aufsicht an interkantonale Organisationen oder an einzelne Kantone übertragen.