Vernehmlassungsvorlage V des UVEK
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten
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ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Werden Hilfspersonen beigezogen, die über einen ATB-Ausweis verfügen, so ist eine hauptverantwortliche Begleitperson zu bestimmen.
3Die Hilfspersonen müssen von der Begleitperson instruiert werden.
Art. 22 Konvoifahrten
1Bei Konvoifahrten ist pro drei Ausnahmetransportfahrzeuge mindestens eine Be- gleitperson und ein Begleitfahrzeug erforderlich.
2Ob weitere Begleitpersonen oder Hilfspersonen nach Artikel 21 beigezogen werden, entscheidet die hauptverantwortliche Begleitperson aufgrund der konkreten Um- stände, namentlich aufgrund der Ladung, der Ausmasse oder der Strecke.
3Vorgaben und Anweisungen der zuständigen Polizei- oder Bewilligungsbehörde be- züglich des Beizugs von zusätzlichen Begleit- und Hilfspersonen bleiben vorbehalten.
Art. 23 Beizug der Polizei
1Die Begleitpersonen müssen die Polizei zu einem Ausnahmetransport beiziehen, wenn:
a. gemäss der Sonderbewilligung des Ausnahmetransports eine Polizeibeglei- tung erforderlich ist;
b. eine Strecke befahren wird, für welche die Begleitung durch die Polizei ver- langt wird (Art. 24 Abs 2);
c. es die gegebenenfalls von den Kantonen definierten Transportdimensionen er- fordern (Art. 24 Abs. 2);
d. besondere Gefahrenstellen befahren werden;
e. es aufgrund des Gefahrenpotenzials des Ladegutes, insbesondere bei Castor-Transporten, oder des Gefahrenpotenzials der Verkehrsmanöver, namentlich des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn auf Hochleistungsstrassen oder einer geringen Geschwindigkeit auf Hochleistungsstrassen, erforderlich ist.
2Begleitpersonen können nach eigenem Ermessen um polizeiliche Unterstützung er- suchen.
3In Fällen, in denen die Polizei beigezogen wird, ersucht die Begleitperson selbst- ständig und frühzeitig bei der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale um Po- lizeiunterstützung.
4Der Polizeieinsatz kann verrechnet werden.
5. Abschnitt: Aufsicht und Vollzug
Art. 24
1Die Kantone üben die Aufsicht über die Tätigkeit der Begleitperson aus. Sie können die Aufsicht an interkantonale Organisationen oder an einzelne Kantone übertragen.