Vernehmlassungsvorlage V des UVEK
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten
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ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11 Abfahrtskontrolle
1Vor Antritt der Begleitfahrt müssen die Begleitpersonen:
a. das Transportfahrzeug, die Ladung, die Ladungssicherung und die Überein- stimmung der Gewichte und der Abmessungen mit der entsprechenden Son- derbewilligung überprüfen;
b. die Ausweise der Fahrzeugführenden überprüfen.
2Bestehen Zweifel an der Fahrfähigkeit der Fahrzeugführenden oder Beanstandungen bezüglich Absatz 1, darf der Transport nicht durchgeführt werden.
3Ist eine Ausnahmetransportbegleitung gemäss der Auflage in der Sonderbewilligung nur auf einer kurzen Teilstrecke vorgesehen und kann der Transport vor der Teilstre- cke mangels geeigneter Haltemöglichkeit nicht gefahrlos angehalten werden, kann ausnahmsweise auf eine Abfahrtskontrolle verzichtet werden.
Art. 12 Fahrprotokoll
1Die Begleitpersonen müssen ein Fahrprotokoll gemäss Muster im Anhang 2 führen.
2Die Fahrprotokolle müssen während fünf Jahren aufbewahrt werden.
Art. 13 Meldung der Abfahrt und der Einfahrt
1Die Begleitpersonen müssen die Abfahrt des Ausnahmetransports und seine Einfahrt in ein Kantons- oder Stadtgebiet der jeweils zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatz- zentrale spätestens 15 Minuten vorher telefonisch ankündigen.
2Das Verlassen des betroffenen Kantons- oder Stadtgebietes oder die Beendigung des Transportes ist der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale nicht zu melden.
Art. 14 Koordination zwischen Ausnahmetransporten
1Werden innerhalb eines Kantons mehrere Ausnahmetransporte gleichzeitig durch- geführt, so muss die zuständige Verkehrs- oder Einsatzzentrale die betroffenen Be- gleitpersonen darüber informieren und ihnen die Kontaktdaten der anderen Begleit- personen übermitteln.
2Die betroffenen Begleitpersonen müssen sich über die Strecken und Fahrzeiten ab- sprechen.
Art. 15 Verkehrsunfälle und Sachschäden
1Ereignen sich während des Ausnahmetransports Verkehrsunfälle oder kommt es zu Sachschäden, muss die Begleitperson dies der zuständigen Verkehrsleit- oder Einsatz- zentrale unverzüglich melden.
2Bei Verkehrsunfällen muss die Begleitperson die Unfallstelle absichern und die not- wendigen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich einleiten.