Vernehmlassungsvorlage V des UVEK
Vernehmlassung 2026/80: Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung · 12 Seiten
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ATB-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Besonderheiten während der Begleitung
Bei Besonderheiten während der Begleitung ist die zuständige Verkehrsleit- oder Ein- satzzentrale umgehend zu informieren.
Art. 17 Beachtung der Bewilligungsauflagen
Die Begleitpersonen sind dafür verantwortlich, dass das Ausnahmefahrzeug oder der Ausnahmetransport unter Beachtung der Bewilligungsauflagen verkehrt.
Art. 18 Fahrstrecke
1Die Begleitpersonen sind dafür verantwortlich, dass das Ausnahmefahrzeug oder der Ausnahmetransport auf der durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Strecke verkehrt.
2Wenn die vorgegebene Strecke aufgrund von kurzfristig eingetretenen Umständen nicht passiert werden kann, kann die Begleitperson den Ausnahmetransport unter den Voraussetzungen in Absatz 3 auf eine Ausweichroute begleiten und von der vorgege- benen Strecke abweichen.
3Abweichungen von der bewilligten Fahrstrecke sind vorgängig der Bewilligungsbe- hörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist, der zuständigen Verkehrsleit- oder Ein- satzzentrale zu melden. Für die Befahrung der vorgesehenen Ausweichroute ist eine Einwilligung der Bewilligungsbehörde, beziehungsweise der zuständigen Verkehrs- leit- oder Einsatzzentrale einzuholen.
Art. 19 Zeichengebung
1Begleitpersonen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Ausnahmetransportbeglei- tungen den Verkehrsteilnehmenden Zeichen und Weisungen zu erteilen (Art. 67 Abs. 1 Bst. i SSV8).
2Das Ein- und Ausschalten von Lichtsignalanlagen ist untersagt.
Art. 20 Entfernen von Strasseninfrastrukturteilen
Begleitpersonen dürfen Strasseninfrastrukturteile entfernen, wenn es zur Durchfahrt des Ausnahmetransports erforderlich ist. Sie müssen entfernte Strasseninfrastruktur- teile unmittelbar nach der Durchfahrt wieder montieren. Kann der ursprüngliche Zu- stand nicht wiederhergestellt werden, ist dies der Verkehrsleit- oder Einsatzzentrale zu melden.
Art. 21 Hilfspersonen
1Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, namentlich aufgrund der Dimension des Transportes, der Fahrstrecke oder des Gefahrenpotenzials, müssen die Begleitperso- nen Hilfspersonen beiziehen. Diese Hilfspersonen müssen nicht über einen ATB-Aus- weis verfügen.