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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Namen der kompensationspflichtigen Personen;
b. Angabe, ob die kompensationspflichtige Person zu einer Kompensationsge- meinschaft gehört, und gegebenenfalls Namen der Kompensationsgemein- schaft;
c. Mengen der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
Art. 92 Abs. 2
2Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28e des CO2-Gesetzes.
II
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Bst. j, k und l
Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleis- tungen erzielt werden durch:
j. den Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden;
k. Anlagen zur Komfortwärmeerzeugung, die Holz als Hauptwärmequelle ein- setzen, sowie Anlagen in denen der Einsatz von Holz zur Spitzenlastdeckung mehr als 25 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs ausmacht; ausgenom- men sind Wärmenetze mit Netztemperaturen über 120 Grad Celsius, Heizzen- tralen mit mindestens 50 Prozent paralleler Hochtemperaturwärmeerzeugung für industrielle Prozesse sowie Anlagen, die mindestens 20 Prozent des Ener- giegehalts des Holzes für die Erzeugung von elektrischem Strom einsetzen;
l. Projekte oder Programme, die die Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um weniger als 10 000 tCO2eq vermindern; ausgenommen sind Projekte oder Programme, die Kohlenstoff binden.
Anhang 19 wird wie folgt geändert:
Bst. a
Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.