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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
m. bei Projekten oder Programmen, die Kohlenstoff speichern oder binden zu- sätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
Art. 8 Abs. 3
3Im Entscheid wird die Kreditierungsperiode festgelegt. Diese beginnt mit der Um- setzung des Projekts oder Programms und endet spätestens am:
a. 31. Dezember 2030;
b. 31. Dezember 2035 bei Projekten oder Programmen zur Kohlenstoffspei- cherung;
c. 31. Dezember 2035 bei Projekten oder Programmen im Ausland, wenn der Partnerstaat seinen national festgelegten Beitrag für das Jahr 2035 nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezem- ber 2015 übermittelt hat.
Art. 8b Abs. 1bis
1bisDie Kreditierungsperiode für Programme im Ausland, die vor dem 1. Juni 2026 als geeignet befunden wurden, wird auf Gesuch bis spätestens zum 31. Dezember 2035 verlängert, wenn:
a. der Partnerstaat seinen national festgelegten Beitrag für das Jahr 2035 nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 20152 übermittelt hat; und
b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Art. 9 Abs. 1
1Die gesuchstellende Person hält in einem Monitoringbericht die Daten fest, die ge- mäss dem Monitoringkonzept erforderlich sind für:
a. den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Sen- kenleistungen und deren Permanenz, und
b. das Treibhausgasinventar
Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz
1Das BAFU kann eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zulas- sen, wenn sie:
Art. 88a Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröf- fentlichen: