Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.1.3 Administrative Abläufe bei der Nummernzuteilung
Bundesblatt · BBl 2006 508Bundesblatt · BBl 2006 501
1.2.1.2 Modell der neuen Versichertennummer
Die eigentliche Regelung zur Ausgestaltung der neuen Versichertennummer wird in der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) getroffen. Vorgesehen ist eine 13-stellige Nummer, die im Wesentlichen einem im weltweiten Handel eingesetzten Standard entspricht. Damit wird die Möglichkeit zur elektronischen Datenverarbeitung (mit Strichcodetechnik) bestmöglich unterstützt, weil auf dem Markt bereits verschiedene einsatzfähige Programme zur Verfügung stehen.
Die neue Nummer präsentiert sich wie folgt:
. . . Ländercode 9-stellige Nummerierung Prüfziffer
7 5 6 . 1 2 3 4 . 5 6 7 8 . 95
Die einzelnen Zahlengruppen haben die folgenden Bedeutungen:
Ländercode: Hier handelt es sich nicht um die Codierung der Nationalität sondern um die Kennzeichnung des Ausgabelandes «Schweiz». Aufgrund der in den nächsten Jahren noch zunehmenden Mobilität der Versicherten ist damit zu rechnen, dass diese künftig Versicherungsausweise mehrerer Staaten besitzen werden und es durchführungstechnisch von grossem Nutzen sein wird, bereits der Versichertennummer anzusehen, dass sie von der schweizerischen Sozialversicherung herausgegeben wurde. Die Nummer 756 steht demnach für die Schweiz.
Nummerierung: Mit den Stellen 4–12 stehen insgesamt 9 Positionen für die Nummerierung der Versicherten zur Verfügung. Aus Sicht der Benutzerfreundlichkeit bzw. zum Vermeiden von Schreibfehlern wird bei der Vergabe darauf zu achten sein, dass die Zahlenfolge nach der vierten und achten Stelle durch Punkte unterbrochen wird, sich gleiche Ziffern nicht mehr als zweimal wiederholen und keine führenden Nullen verwendet werden.
Prüfziffer: Durch die Prüfziffer soll verhindert werden, dass falsche Nummern verwendet werden. Das System von Prüfziffern hat sich bereits bei der heutigen AHV-Nummer (11. Ziffer) und anderen Nummerierungssystemen bewährt.
1.2.1.3 Administrative Abläufe bei der Nummernzuteilung
Wie bisher soll die Versichertennummer nur durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zugewiesen werden. IV, EO, EL und die Familienzulagen in der Landwirtschaft verwenden die AHV-Nummer bereits heute in der Administration – gestützt auf eine explizite gesetzliche Grundlage bzw. eine Verweisung auf die AHV-Gesetzgebung. Weitere Sozialversicherungen haben die AHV-Nummer – auch wenn sie verwaltungstechnisch z.T. eine eigene Nummer verwenden – zur Absicherung