Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
1.2.2.3.3 Schnittstelle für weitere Verwendungsmöglichkeiten der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung
Bundesblatt · BBl 2006 516Bundesblatt · BBl 2006 501
AHV-Versichertennummer verzichtet werden. Um die Weiterverwendung unter der Neukonzeption im bisherigen Rahmen sicherzustellen, ist eine Anpassung des Militärgesetzes vom 3. Februar 199516 vorgesehen.
1.2.2.3.3 Schnittstelle für weitere Verwendungsmöglichkeiten der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung
Während die Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer in den unter Ziffer 1.2.2.3.2 dargestellten Bereichen aufgrund des Sachzusammenhangs wichtig ist, stellt sich die Frage, inwieweit und unter welchen Bedingungen die weitergehende Verwendung ausserhalb der Sozialversicherung zulässig sein soll.
Die heutige AHV-Nummer ist in der Bevölkerung gut akzeptiert und wird weit verbreitet eingesetzt. Allerdings widerspricht der heutige Zustand mit einer «sprechenden Nummer» und deren unkontrollierter Nutzung den Grundsätzen des Datenschutzes (vgl. Ziff. 1.2.2.1). Mit der neuen, «nichtsprechenden Nummer» wird die Situation in Bezug auf die Anliegen des Datenschutzes insofern entschärft, als die Nummer keine Rückschlüsse mehr auf personenbezogene Merkmale zulässt. Der seit Einführung der AHV-Nummer eingetretene technische Fortschritt in der Datenverarbeitung hat aber dazu geführt, dass die weit verbreitete Verwendung derselben Nummer für dieselbe Person («Personenidentifikationsnummer») eine völlig neue Dimension erhalten hat. Je breiter das Einsatzgebiet einer Personenidentifikationsnummer ist, desto grösser sind die technischen Möglichkeiten zur Zusammenführung von personenbezogenen Informationen aus Datenbanken, welche die unterschiedlichsten Lebensbereiche betreffen. Auch wenn das DSG der Zusammenführung von Daten Schranken setzt, besteht aus Sicht des Datenschutzes nach wie vor ein Interesse, das Missbrauchspotenzial möglichst klein zu halten. Dem Einsatz der AHV-Versichertennummer ausserhalb der sozialen Sicherheit wird daher aus datenschützerischer Sicht eine grosse Skepsis entgegengebracht. Auf der andern Seite wird die neue in der sozialen Sicherheit verwendete Versichertennummer für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz ausgegeben. Damit wird sie de facto zur «Bürgernummer». Eine möglichst breite Verwendung in der staatlichen Verwaltung auf den Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde wäre mit Effizienzgewinnen verbunden – insbesondere durch die Weiterentwicklung des E-Governments in der Schweiz und die Vereinfachung der Erhebungsverfahren in der öffentlichen Statistik.
Die Vorlage sieht daher mit Artikel 50e Absätze 1 und 3 des Entwurfs eine Schnittstelle für die systematische Verwendung ausserhalb der Sozialversicherung vor. Diese Schnittstelle gibt Raum für eine breite Verwendung, sofern die Voraussetzung einer besonderen gesetzlichen Grundlage auf der Stufe Bund oder Kanton gegeben ist. Über die im Anhang vorgesehene Änderung der Bundesgesetzgebung hinaus (welche im engen Zusammenhang mit der Sozialversicherungsnummer zu sehen ist) besteht die Absicht, in einem neuen Registerharmonisierungsgesetz eine entsprechende Regelung zu treffen. Diese Konzeption sichert jeden einzelnen Verbreitungsschritt in der Verwendung mit einem demokratisch legitimierten Gesetzgebungsprozess ab. Sie wird aber vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten kritisiert, weil
16 SR 510.10