Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.2 Änderungen des Partnerschaftsgesetzes
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 55Bundesblatt · BBl 2024 260
Variante: Anlässlich der Eintragung der Partnerschaft haben A. Weber und B. Blanc ihre Namen behalten. Sie heissen Weber und Blanc. Nachträglich adoptiert A. Weber das Kind von B. Blanc (Stiefkindadoption). Für den Namen des Kindes ist Artikel 267a Absatz 2 i.V.m. Artikel 270 Absatz 1 und 3 E-ZGB anwendbar. Es stehen den Eltern folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Weber, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber (Doppelnamen jeweils mit oder ohne Bindestrich).
Die geltenden Regelungen betreffend das Bürgerrecht der eingetragenen Partnerinnen und Partner erfahren mit dem vorliegenden Entwurf keine Änderungen. Erhalten die Kinder der eingetragenen Partnerinnen und Partner einen Doppelnamen, so erhalten sie in der Regel beide damit verbundenen Bürgerrechte. Dies entspricht der Regelung bei verheirateten Eltern (s. Ziff. 5.4).
Sofern eine eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt wurde, gelten die eherechtlichen Bestimmungen (Art. 8abisE-SchlT ZGB sowie Art. 13d und 13e E-SchlT ZGB).
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
[Doppelname für Partnerinnen und Partner]
Wer von der Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines amtlichen Doppelnamens Gebrauch machen kann und unter welchen Voraussetzungen, bestimmt sich analog den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Die Erläuterungen zu Artikel 8abis E-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37b E-SchlT PartG massgeblich. Intertemporalrechtlich sieht Artikel 37b E-SchlT PartG eine übergangsrechtliche Regelung für die Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder vor. Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziff. 6.2.1.2 verwiesen werden.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet Absatz 1 hinsichtlich der nachträglichen Erklärung – analog den eherechtlichen Bestimmungen – zwischen den Partnerinnen und Partnern, die anlässlich der Eintragung ihrer Partnerschaft ihren Namen behalten haben (Bst. a) und jenen, die einen gemeinsamen Namen begründet haben (Bst. b): Gemäss Buchstabe a können die Partnerinnen und Partner den bisherigen, d. h. vor Eingehung der Partnerschaft getragenen Namen (es handelt sich hierbei nicht zwangsläufig um den Ledignamen) der Partnerin bzw. des Partners dem eigenen Namen anfügen. Gemäss Buchstabe b kann der bisherige Name derjenigen bzw. desjenigen Partners, deren oder dessen Ledignamen nicht zum gemeinsamen Namen geworden ist, diesem angefügt werden. Die Partnerinnen und Partner können sodann den Doppelnamen zum gemeinsamen Namen erklären, womit sich auch der Name der gemeinsamen Kinder entsprechend ändert.
Beispiel: Weber und Blanc (led. Meier) leben seit 2020 in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen seither den gemeinsamen Namen Weber. Die Partnerinnen bzw. Partner können gestützt auf Artikel 37b E-SchlT PartG einzeln oder gemeinsam erklären, den Doppelnamen Weber Blanc tragen zu wollen. Der Name Meier steht für die nachträgliche Erklärung eines Doppelnamens nicht mehr zur Verfügung.