Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
1.2 Arbeiten der Kommission
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 6Bundesblatt · BBl 2024 260
setz vom 18. März 2005 (VlG)2 mit den beiden Varianten «kleine Lösung» und «grosse Lösung» in die Vernehmlassung geschickt.
Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 2. Februar 2023 Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und gelangte zur Erkenntnis, dass sich eine klare Mehrheit der Teilnehmenden für die Wiedereinführung des Doppelnamens ausgesprochen hatte. Die «grosse Lösung»3 hat insgesamt mehr Unterstützung erhalten als die «kleine Lösung»4. Die Kommission stellte zudem fest, dass nahezu die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden (21 von 45) für die Aufnahme der Namensführung der Kinder in die Vorlage plädierte. Die Kommission beschloss mit 19 zu 5 Stimmen, eine sechsköpfige Subkommission einzusetzen, welche den Auftrag erhielt zu prüfen, wie die Namensführung der Kinder bestmöglich in die vorliegende Revision aufgenommen werden könnte (Art. 45 Abs. 2 ParlG; Art. 14 Abs. 1 GRN5).
Die Subkommission, der die Nationalratsmitglieder Addor (VS), Bellaiche (ZH), Brenzikofer (BL), Kamerzin (VS) und Markwalder (BE) angehörten und die von Nationalrätin Marti Min Li (ZH) präsidiert wurde, kam zu insgesamt vier Sitzungen zusammen (15. März, 28. April, 14. Juni und 13. September 2023). An ihrer ersten Sitzung fällte sie den Grundsatzentscheid, dass die «grosse Lösung» den Rahmen für ihre Arbeiten bilden sollte. In den vier Sitzungen behandelte die Subkommission folgende Themen: Analyse des geltenden Namensrechts (Ledignamen-Prinzip), Lösungsvorschläge für die Einführung des Doppelnamens für die Kinder im Rahmen der «grossen Lösung», Grenzen für den Doppelnamen für Kinder und Übergangsbestimmungen sowie Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Die Subkommission legte im Verlauf ihrer Arbeiten mit diversen Grundsatzentscheiden schrittweise die Stossrichtung der Revision fest (u. a. Aufgabe des Ledignamen-Prinzips, Einführung des Doppelnamens für Kinder verheirateter sowie unverheirateter Eltern, Entscheidungsbefugnis der Eltern betreffend Doppelnamen für Kinder und Reihenfolge der Namen, übergangsrechtliche Lösung sowohl für die Ehegatten als auch für die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern). An ihrer Sitzung vom 13. September 2023 verabschiedete die Subkommission den durch die Aufnahme der Namensführung der Kinder grundlegend überarbeiteten Entwurf einstimmig zuhanden der Plenarkommission. Bezüglich des Übergangsrechts unterbreitete sie der Plenarkommission eine Variante für die Ehegatten ohne die Kinder sowie eine Variante für die Ehegatten und die Kinder.
Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 26./27. Oktober 2023 den von der Subkommission erarbeiteten Entwurf zur Kenntnis und verabschiedete diesen mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zuhanden des Nationalrates. Bezüglich des Übergangsrechts hat sie mit 12 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen der Variante den Vorzug gegeben, gemäss welcher durch eine einfache Erklärung sowohl bereits verheiratete oder
2 SR 172.061
3 Möglichkeit für beide Eheleute einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Familienname gebildet wird oder der bisherige Name behalten wird.
4 Entspricht weitestgehend der Regelung vor der aktuell gültigen Revision vom 1. Januar 2013, d. h. ein Doppelname ist nur für die Partnerin bzw. den Partner möglich, die bzw. der bei der Festlegung des Familiennamens auf den Ledignamen verzichtet.
5 Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (Stand am 30. Mai 2022) (GRN), SR 171.13.