Rapport sur les résultats
Consultation 2000/18: Utilisation de 800 tonnes d'or de la Banque nationale · 85 pages
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Utilisation des réserves d’or de la Banque nationale suisse Résultats de la procédure de consultation
6.2.2 Verwendung für Bildungsmassnahmen und Überbrückungsleistungen
6.2.2.1 Allgemeines
Frage: Was spricht für bzw. gegen die Finanzierung einer Bildungsinitiative und von Überbrückungsleistungen?
Tabelle 3: Stellungnahmen der einzelnen Vernehmlasser zu den Vor- und Nachteilen einer Bildungsinitiative und von AVS-Überbrückungsleistungen
V-Nr. Abkürzung Anträge
1.00 CdC Die CdC lehnt jegliche durch den Bundesgesetzgeber vorgegebene Zweckbindung ab.
Zweckbindungen führen innert kurzer Zeit zu einem Anstieg der Ausgaben in den betreffenden Bereichen. Zwar ist vorgesehen, dass nur die Zinserträge des Goldverkaufs für gewisse Zwecke verwendet werden sollen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der schwankenden Erträge mit der Zeit die Substanz angegriffen werden muss. Dadurch wäre der anfängliche Vermögensbestand rasch aufgebraucht. Die Nachhaltigkeit des Mitteleinsatzes könnte nicht garantiert werden. Nach Erschöpfung des „Goldfonds“ müssten die allgemeinen Haushalte der Kantone für die Deckung dieser Ausgaben aufkommen; die Staatsquote würde dauerhaft erhöht.
Die Verwendung eines bisherigen Aktivpostens der Bilanz für die Finanzierung von laufenden Ausgaben, was langfristig zu erwarten wäre – anfänglich sollen allerdings nur die Zinserträge zweckgebunden werden –, ist finanzwirtschaftlich unklug.
1.01 ZH Eine Zweckbindung für einzelne staatliche Ausgaben führt zu Ausgabenerhöhungen, die
der Konsolidierung der Haushalte der Gebietskörperschaften entgegenlaufen.
1.02 BE Wir lehnen jegliche durch den Bundesgesetzgeber vorgegebene Zweckbindung ab.
Jede Zweckbindung würde innert kurzer Zeit zu einem Anstieg der Ausgaben in den betreffenden Bereichen führen, und der anfängliche Vermögensbestand wäre möglicherweise rasch verzehrt. Die Nachhaltigkeit des Mitteleinsatzes könnte dadurch nicht gesichert werden. Hingegen würde das Angebotsniveau in den betreffenden Bereichen in einem Masse erhöht, welches sich ohne diese zusätzlichen Mittel längerfristig kaum finanzieren lässt. Eine Senkung des Dienstleistungsangebots oder aber eine Zunahme der Verschuldung müsste die ebenso unvermeidbare wie unerwünschte Folge einer derartigen Entwicklung sein. Müssten die allgemeinen Haushalte nach Erschöpfung des „Goldfonds“ für die Deckung dieser Ausgaben aufkommen, würde die Staatsquote dauerhaft erhöht. Eine Verwendung eines bisherigen Aktivpostens der Bilanz für die Finanzierung von laufenden Ausgaben, was – wie bereits erwähnt – langfristig nicht ausgeschlossen werden kann, ist finanzwirtschaftlich unklug.
1.03 LU Eine Zweckbindung für einzelne Aufgabenbereiche ist aus finanzpolitischen,
finanzwirtschaftlichen und finanzrechtlichen Gründen abzulehnen. Zweckbindungen
führen zu einer Immobilisierung der Haushalte und erschweren eine rechtsgleiche Behandlung der verschiedenen Aufgaben des Staates. Zudem ziehen sie einen Anstieg der Ausgaben im betreffenden Bereich nach sich. Sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen gehen die Bestrebungen dahin, Zweckbindungen von Staatseinnahmen abzubauen. Dies gilt noch in verstärktem Mass für Staatsvermögen. Die Schaffung von Sonderfonds und Spezialvermögen ist unerwünscht, da sie eine Präjudizierung von Prioritätssetzungen bedeutet. Die Verwendung eines Aktivpostens der Bilanz für die Finanzierung von laufenden Ausgaben ist unklug. Angesichts des Ausgabenanstiegs infolge einer Zweckbindung müsste bald der anfängliche Vermögensbestand angegriffen werden. In zunehmendem Ausmass müssten die allgemeinen Haushalte für die Deckung dieser Ausgaben aufkommen. Zudem ist allgemein festzustellen, dass die Ausgabendisziplin nachlässt und die öffentliche Hand mit neuen Forderungen und Ausgabenwünschen konfrontiert wird. Mit einer Zweckbindung des Gewinns aus dem Verkauf der Goldreserven würde dieser Tendenz Vorschub geleistet.