Rapport sur les résultats
Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages
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Absatz 4
• Auf eine entsprechende Einschränkung ganz verzichten möchten LU, NW, GL, BL,
AR, TG, SG, VD, GE, CVP, ES, SGV, SBV, STV, SOBV, AgorA, SVLT, LOBAG, SKI, FDP Wb, FRI, CP, Davos und Waber. Zustimmung signalisieren OW, AI, AG, SP, Pro Natura, SHS, VLP und Büchi. Die Beschränkung wird teilweise als folgerichtige oder notwendige Folge davon angesehen, dass innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens der absolute Grenzwert für Erweiterungen auf 200 m2 hinaufgesetzt wird (SO, GR, VLP, Gemeinden).
• Andere Vernehmlasser bezweifeln, dass diese Beschränkung in der Praxis durch-
setzbar ist (SP, Pro Natura, Rheinaubund, SHS, SL, WWF, SVS).
• BE und SVP wollen höchstens zwei zusätzliche Wohneinheiten zulassen, SHS for-
dert, unter einer gewissen Mindestgrösse der bestehenden Baute sollte keine zusätzliche Wohneinheit realisiert werden können.
• SHS und Büchi befürchten, die Bestimmung könne den Einbau einer zusätzlichen
Wohnung geradezu suggerieren.
• Gemäss SAV fehlt die nötige gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung.
Absatz 5
Die Bestimmung wird abgelehnt von BE, BL, VD, CVP, SGV, LOBAG, SKI und Waber, begrüsst von AG und VLP. Für GE ist das Ziel, die Kumulation von Bewilligungen zu verhindern, vertretbar, jedoch kann eine Diskriminierung der landwirtschaftlichen Bauten nicht akzeptiert werden. VD beurteilt die Bestimmung als verwirrend.
FR möchte nur Erweiterungen nach dem 1.9.2000 anrechnen, GR nur solche innerhalb des Hofbereichs, keinesfalls aber Flächen von weit abgelegenen Gebäuden wie Maiensässen.
Artikel 42b
Allgemein
Zustimmung signalisieren Pro Natura, STV, WWF, SOBV und Waber, während VS, SP, HEV, Rheinaubund, SAV, VSLG und VIV die Bestimmung ablehnen.
VD sieht Bedarf für eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 24a RPG, ist aber vom Vorschlag nicht befriedigt.
Absatz 1
Die Bestimmung stösst bei GL, AR, AI, SG, AG und TI inhaltlich auf Zustimmung, bei BE und SZ auf Ablehnung. ZH, UR, SO, GR, VD, GE, JU, SP und VLP halten die Bestimmung für eine unnötige Wiederholung des Gesetzes, unklar oder im Widerspruch zu Artikel 42 Absatz 3.
BE sieht darin eine unzulässige Kumulation von Bewilligungstatbeständen.
Büchi schlägt vor zu präzisieren, was landwirtschaftliche Wohnbauten sind, zur Abgrenzung von Sennereihütten mit primitiver Feuerstelle.
Absatz 2
11 Kantone stimmen diesem Absatz ausdrücklich zu (UR, OW, GL, SO, BL, AR, AI, SG, GR, VD, JU), zwei Kantone und eine Partei lehnen ihn ab (BE, AG, SP).
SO hat Bedenken, weil der Druck auf die Ökonomiegebäude stark ansteigen werde.
VD weist darauf hin, dass die Identität auch in den Fällen der Buchstaben a und b verloren gehen könne, weshalb entsprechende Vorhaben nicht ohne weiteres als identitätswahrend angesehen werden können. In ähnlichem Sinn fordert die EKD, für allfällige