Rapport sur les résultats

Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages

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Absatz 1

VD lehnt den ganzen Absatz ab, WWF ist inhaltlich einverstanden. SVP möchte Erweiterungen des Gebäudevolumens generell nur unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zulassen.

Die Bestimmung bezüglich Wohnbauten (Bst. a) wird von AgorA generell abgelehnt. VD und FRI lehnen Ziffer 1 ab, NW, BL, VD, CVP, SBV, SVLT, SL, SVS und FRI Ziffer 2.

GL bemängelt eine klare Begriffsdifferenzierung für den Begriff der „landwirtschaftlichen Wohnbaute“.

Bezüglich Ziffer 1 weist BL darauf hin, dass der Bedarf an zusätzlicher Wohnnutzung nicht mit dem Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung korrespondiert. Für AG wäre es stossend, diejenigen Landwirte zu bevorzugen, die über ein separates Betriebsleitergebäude verfügen.

GE fragt, wie dies in der Praxis festgestellt werden soll.

Zu Ziffer 2 weist AG darauf hin, dass eine geringfügige zonenkonforme Erweiterung des Volumens nicht dazu führen darf, dass gar nicht mehr erweitert werden kann.

LU möchte Erweiterungen des Gebäudevolumens nur dann ausschliessen, wenn das betreffende Gebäude vergrössert wurde.

Für VD läuft dies auf eine systematische Verhinderung sämtlicher Erweiterungen des Gebäudevolumens hinaus; die Bestimmung sei teilweise im Widerspruch zu Artikel 42a Absatz 5. Für FR ist es ein gutes Beispiel übertriebener Befürchtungen des Gesetzgebers.

Der Buchstabe b wird von AG und VLP explizit unterstützt, von SVP abgelehnt. GE fragt nach dem Grund einer solchen Bestimmung, VD sieht sie im Widerspruch zum Gesetz.

Absatz 2

Die Bestimmung stösst insgesamt bei SBV, VLP und SVLT auf Zustimmung, bei WWF und AgorA (gemeinsam mit Abs. 1) auf Ablehnung. GL sieht Schwierigkeiten im Vollzug, BL möchte die Voraussetzungen auf den Buchstaben b beschränken, AG hingegen möchte den Buchstaben b streichen und befürchtet eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von noch aktiven Nebenerwerbslandwirten.

FSU möchte den Buchstaben a ergänzen durch den Zusatz „und auch in Zukunft kein Volumen frei wird“. Für BE sind die Begriffe „geringfügig“ und „zeitgemässe Wohnnutzung“ unklar.

Artikel 42d

Allgemein

Zustimmung signalisieren LU, SO, Pro Natura, STV und WWF, JU begrüsst den Grundsatz des Wiederaufbaus für alle altrechtlichen Wohngebäude. Ablehnend äussern sich HEV, VSLG, VIV und Büchi.

Für UR, SZ, JU, SP, SL, SVS und VLP reicht weitgehend das geltende Recht.

Die EKD hat grösste Bedenken gegenüber den Auswirkungen dieses Artikels. Sie befürchtet, dass er den von der Sache her nicht notwendigen Abbruch von Altbauten ebenso fördert, wie die Erstellung von anpässlerischen Neubauten (ähnlich Büchi). Diese