Rapport sur les résultats

Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages

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Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlasser

Grundsätzliches

Die grundsätzlichen Bemerkungen der verschiedenen Vernehmlasser widerspiegeln die insgesamt sehr kontroverse Aufnahme des Vorschlags in der Vernehmlassung. So wird auf der einen Seite beispielsweise mit folgenden Ausführungen eine weitergehende Liberalisierung gefordert:

• In der gegenwärtigen Situation ist der Landwirtschaft mehr Handlungsspielraum zu

verschaffen (SVP, ES, AgorA) bzw. der Spielraum keineswegs einzuengen (SOBV).

• Die Nutzung bestehender (SGV, HEV, SKI) bzw. landwirtschaftlich nicht mehr benö-

tigter (SBV) Bauten ausserhalb der Bauzonen sollte möglichst flexibel sein.

• Das zentrale Anliegen der materiellen Gleichbehandlung der altrechtlichen und neu-

rechtlichen Wohnbauten wird nicht erreicht (GL, AR, TG, SG, Wartau).

• Widersprüche zur AP 2007, in deren Rahmen Ferien auf dem Bauernhof und die Wei-

terverarbeitung von Rohstoffen gefördert werden soll, müssen vermieden werden (LOBAG)

• Sämtliche Bevölkerungs- und Wirtschaftskreise sollten von einer Lockerung der Land-

wirtschaftszone gleichermassen profitieren können (AGVS).

Auf der anderen Seite wird teilweise vor den Gefahren einer weiteren Öffnung gewarnt, teilweise auch die Verordnung als zu weit gehend kritisiert:

• Eine neue Öffnung in der Landwirtschaftszone lehnen wir klar ab (FSU, Pro Natura).

• Die Zunahme nichtlandwirtschaftlicher Wohnnutzungen in der Landwirtschaftszone

schafft neue Konflikte, einerseits wegen Immissionen aus der Tierhaltung (VD), andererseits wegen Ansprüchen an die Erschliessung (JU). Mit jeder Erweiterung der Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen steigt der politische Druck, die Infrastrukturanlagen auszubauen und Dienstleistungen anzubieten, obwohl rein rechtlich die Kosten zum Teil auf den Verursacher abgewälzt werden könnten (Gemeinden).

• Die EKD warnt eindringlich davor, dass die aus kunsthistorischer Sicht wenig wichti-

gen und als einzelne Elemente bescheideneren Bauten abgebrochen und wieder neu aufgebaut werden. Die bäuerlichen Kleinensembles leben – aus der Sicht von

Ortsbildschutz und Denkmalpflege – zu einem grossen Teil von Objekten, welche mit den gesetzlichen Grundlagen der Denkmalpflege nicht geschützt werden können.

Eine Rekonstruktion – dies zeigen die Erfahrungen – führt fast immer zu einem insgesamt unbefriedigenden Resultat, namentlich wenn das Gebäude Bestandteil einer Baugruppe ist.

• Statt mit der Revision die grundlegenden Zielsetzungen der Raumplanung auszuhöh-

len, sollten klare Planungsgrundsätze für den ländlichen Raum erarbeitet werden (Rheinaubund) bzw. es sind mit An- und Abreiz-Instrumenten verbundene Zielsysteme mit den Kantonen zu erstellen (SL, SVS).

• Im Temporärsiedlungsgebiet sollte analog zu Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a RPV

gelten, dass die Bauten nur temporär bewohnt sein dürfen (SL, SVS).

Schliesslich erscheinen eine ganze Reihe weiterer allgemeiner Bemerkungen als

erwähnenswert:

• Wir unterstützen die Tendenz nicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichts in einer

Gesetzesartikel neu zu umschreiben (JU).

• Qualitative Kriterien sind den quantitativen vorzuziehen (SGV).