Rapport sur les résultats

Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages

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Absatz 5

BL und AG unterstützen den Vorschlag, wobei AG die Beschränkung auf Bauten gemäss Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b ablehnt. NW, GL, AR, TG, SG, GE und SVP wollen auch den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau zulassen, VD zumindest die „cas fortuits“. FDP Wb lehnt die Bestimmung generell ab, für NW, SO, VD, SBV, VLP, AgorA,

SVLT fehlt die gesetzliche Grundlage für eine solche Unterscheidung.

Artikel 42e

Die Bestimmung wird von BE, SZ, NW, VD, CVP, SP, SGV, SBV, HEV, AgorA, SVLT,

VSLG und VIV abgelehnt. Rheinaubund, SL und SVS sehen darin eine blosse Wiederholung des Gesetzes. GL, AR, SG, TG, GE, SOBV und LOBAG fordern eine vollständige Gleichstellung der neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten mit den altrechtlichen, auch ZH, NW und CVP stellen die stark unterschiedliche Behandlung von Altrechtlichen und Neurechtlichen in Frage.

BL, AI, Pro Natura, STV und WWF sind einverstanden. FR fragt sich, ob die Zulassung auch bloss beschränkter Vergrösserungen mit dem Gesetz vereinbar ist. AG signalisiert inhaltlich weitgehende Zustimmung; innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sollen jedoch die gleichen Erweiterungsmöglichkeiten gewährt werden, wie sie nach Artikel 24c RPG zur Anwendung gelangen. Auch JU hält entsprechende Präzisierungen für nützlich.

Für SZ, GR, FSU, VLP, SL und SVS gehört die Regelung in eine Vollzugshilfe, TI möchte sie der Praxis überlassen.

Im Weiteren erscheinen folgende allgemeine Bemerkungen als erwähnenswert:

• Die Delegation der Kompetenz an die Kantone würde auf dem Verordnungsweg ein-

geschränkt (NW, AG, SAV).

• Mit Ablauf einer gewissen Zeit sollten auch nach 1972 erstellte Bauten unter Artikel

24c RPG fallen können (GR).

• Wir gehen davon aus, dass bei dem der Bestimmung zugrunde gelegten Begriffsver-

ständnis für „landwirtschaftsfremde Nutzung von Wohnbauten“ diejenige Wohnnutzung gemeint ist, die nicht die Anforderungen von Artikel 34 Absatz 3 RPV erfüllt (AG).

• Wir vertreten die Auffassung, dass zumindest bei Vorliegen eines landwirtschaftli-

chen Gewerbes der Ausbau auf eine zeitgemässe Wohnnutzung generell zu gewährleisten ist (AG).

Bezüglich der Buchstaben a bis d werden verschiedene Kürzungen vorgeschlagen. SVP und VLP möchten die Voraussetzungen auf den Buchstaben a beschränken. BL möchte den Buchstaben a streichen, AG den Buchstaben b, LU den Buchstaben c, ZH und VD sehen im Buchstaben d eine unnötige Wiederholung des Gesetzes.

VD möchte im Buchstaben a „justifié“ durch „indispensable“ ersetzen. AI, VD und Wartau möchten Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht absolut ausschliessen (Bst. c).