Rapport sur les résultats

Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages

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bauliche Massnahmen Schranken zu setzen. JU stellt die Frage, ob die Bestimmung nicht auf die neurechtlichen Ökonomiegebäude ausgedehnt werden sollte.

VLP schlägt vor zu prüfen, ob nicht gestützt auf Artikel 24a RPG für dieses Anliegen geringfügige bauliche Massnahmen zugelassen werden können.

Gemäss BE würde die Bestimmung zwar etliche Probleme im Vollzug von Artikel 24a RPG entschärfen, aber die Bewilligung kleingewerblicher Tätigkeiten verhindern.

Als weiteren Tatbestand möchte NW die Nutzung für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb nach Artikel 24b RPG zulassen.

Der Begriff des stillen, nicht gewerblichen Lagers hat zu einzelnen Bemerkungen Anlass gegeben (VD, VSB, SP). LU und NW möchten gewerbliche Lager ermöglichen, wenn dort keine Arbeitsplätze entstehen. Wichtig ist für NW, dass es sich um ein stilles Lager mit mässiger Belastung der Erschliessung handelt.

AG befürchtet, mit dem Buchstaben b würde die Regelung von Artikel 42a Absatz 1 ausgehebelt. Als Alternative wird vorgeschlagen, den Transport von anzurechnenden Erweiterungsmöglichkeiten aus Bauten aus der unmittelbaren Nachbarschaft in die fraglichen ehemaligen Ökonomiebauten zu ermöglichen, und zwar als Erweiterung innerhalb des bestehenden Kubus. Zudem müsste festgelegt werden, dass keine Erweiterung der Erschliessungsanlagen hierfür stattfinden darf.

LU lehnt eine Beschränkung auf Anwohnerinnen und Anwohner ab, FR und SP möchten, dass dieser Begriff geklärt wird. BL schlägt vor, dass der Eigenbedarf bloss „vorwiegend“ oder „zur Hauptsache“ gegeben sein müsse.

Absatz 3

Das Verbot der Kumulation wird von SO und AG als sachgerecht bzw. zwingend bezeichnet, von BL, VD, ES, AgorA, FRI und CP abgelehnt. GL, AR, AI, TG und SG verlangen, die Bestimmung mit folgender Präzisierung zu ergänzen: „…, sofern die baulichen Massnahmen nicht rückgängig gemacht werden“.

Artikel 42c

Allgemein

Diese Bestimmung wird von zehn Kantonen und zehn Organisationen ausdrücklich abgelehnt (BE, UR, SZ, OW, GL, AR, TG, SG, GR, VS, SGV, HEV, Rheinaubund, SAV, SL, VSLG, VIV, SVS, FRI, CP), von einem Kanton und zwei Organisationen begrüsst (AI, Pro Natura, STV). Der Widerstand wird z. T. damit begründet, dass Erweiterungen noch landwirtschaftlich genutzter Bauten nach Artikel 24c RPG abgelehnt werden (GR, Rheinaubund, SL, SVS). Zudem wird die schlechte Verständlichkeit bemängelt (OW, SP, SL, SVS). JU möchte die Bestimmung zumindest vereinfachen.

UR und SZ befürchten, diese Bestimmung führe zu einer Benachteiligung in Regionen mit traditionell kleinen Bauernhäusern. SO möchte sie durch ein generelles Verbot der Erweiterung des Gebäudevolumens bei altrechtlichen landwirtschaftlichen Bauten ersetzen.