Rapport sur les résultats

Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages

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Übergangsbestimmung

Der Problematik des Einflusses der Rechtsänderung auf hängige Verfahren sei mit einer Übergangsregelung Rechnung zu tragen (AG).

Stellenwert einer rechtsgleichen Anwendung in den verschiedenen Kantonen

Das Anliegen, eine rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen in den verschienen Kantonen anzustreben, wird teilweise explizit unterstützt (LU, OW, BL, JU, FSU, Pro Natura, SAB, Büchi), wobei auch kritisch gefragt wird, ob es durch immer detailliertere Bestimmungen (BL, WWF, JU) bzw. mit dem vorliegenden Entwurf (ZH, sinngemäss NE, CORAT) erreicht werden könne.

Mehrere Vernehmlasser fordern, dass den Kantonen ein genügender Beurteilungsspielraum offen bleiben solle (UR, OW, TI, CVP, LPS, SAV, VSLG, VIV, TI, SAV, FRSP,

SVLT, FRI), einer stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Vernehmlassungsvorschlag werde eine grössere Flexibilität erreicht (OW).

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 41

Allgemein

Von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser wird begrüsst, wenn der Anwendungsbereich zumindest auf jene altrechtlichen Bauten und Anlagen ausgedehnt wird, welche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden (ZH, LU, OW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, GR, TI, VD, NE, JU, SVP, ES, SBV, FSU, Pro Natura, STV, VLP, SOBV, SVLT,

VSLG, CORAT, SKI, VIV, VSB). Hingegen stösst die Anwendung von Artikel 24c RPG auf noch landwirtschaftlich genutzte Bauten und Anlagen auf erhebliche Opposition (ZH, BE, GL, FR, BS, AG, VD, VS, NE, JU, SP, ES, CEAT, Pro Natura, Rheinaubund, SAV, SHS, VLP, SL, Büchi, CORAT, SVS, FRI, CP). Einzelne Vernehmlasser haben sich zu dieser Bestimmung generell positiv (ZG, TI, SBV , STV, SOBV, SVLT, VSLG, VIV), andere generell ablehnend geäussert (BE, AG, VS, SL, WWF, SVS). Ein Vernehmlasser lehnt die Bestimmung ab, da mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG jener von Artikel 24d erheblich eingeschränkt wird (SGV).

Nachfolgend sei eine Reihe weiterer allgemeiner Bemerkungen zu Artikel 41

zusammengestellt:

• Verschiedene Vernehmlasser halten aus kulturhistorischer Sicht die mit der Auswei-

tung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG verbreitet gegebene Möglichkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus für problematisch bis unverantwortlich, insbesondere mit Bezug auf die Temporärsiedlungsgebiete (Rheinaubund, SHS, SL, Büchi, SVS).

• Statt auf ein starres Datum abzustellen, sollten Bauten ab einem gewissen Alter als

altrechtlich gelten und von Artikel 24c RPG Gebrauch machen können (GR).

• Das Datum des 1.1.1980 sollte massgebend sein (HEV).

• Dieser angebliche Vorteil für die Landwirte darf sich letztlich nicht als „vergiftetes

Geschenk“ herausstellen. In der Tat muss man sich überlegen was geschieht, wenn der Landwirt ein weiteres Gesuch für die Bewilligung neuer Räumlichkeiten stellt, die er für die Landwirtschaft benötigt. Es besteht eine reale Gefahr, dass von diesem