Rapport sur les résultats
Consultation 2002/7: Modification apportées aux constructions hors de la zone à bâtir: une précision de la réglementation s'impose · 21 pages
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Revision Raumplanungsverordnung Entwurf für die Vernehmlassung, April 2002
Art. 41 Altrechtliche Bauten und Anlagen; Begriff (Art. 24c RPG)
1 Als nicht mehr zonenkonform im Sinn von Artikel 24c RPG gelten die altrechtlichen Bauten und Anlagen.
2 Altrechtlich sind Bauten und Anlagen, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde.
Art. 42 Grundsätze für die Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
(Art. 24c RPG)
1 Altrechtliche Bauten und Anlagen dürfen nur geändert werden, wenn die Identität der Baute oder Anlage, einschliesslich ihrer Umgebung, in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
2 Erweiterungen sind, soweit möglich, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorzunehmen.
3 Ob die Identität altrechtlicher Bauten und Anlagen bei einer Änderung gewahrt bleibt oder nicht, muss unter Würdigung der gesamten Umstände beurteilt werden. Massgeblicher Vergleichszustand ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand.
Art. 42a Grenzwerte für die Erweiterung altrechtlicher Bauten und Anlagen
1 Die massgebende Fläche darf weder um mehr als 30 Prozent noch um mehr als 100 m2 erweitert werden, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden.
2 Massgebend ist die zonenwidrig genutzte Geschossfläche, bei Erweiterungen landwirtschaftlicher Wohngebäude nach Artikel 24c RPG die der Wohnnutzung dienende Geschossfläche.
3 Die Grenzwerte nach Absatz 1 sind sowohl für die intensiv genutzten Flächen als auch für die gesamte Geschossfläche einzuhalten.
4 Es darf höchstens eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen werden.
5 Wurden nach der Erlass- oder Planänderung landwirtschaftlich begründete Erweiterungen der Wohnnutzung bewilligt, so muss der Grenzwert von 30 Prozent in Absatz 1 auch eingehalten sein, wenn die massgebende Fläche aller Wohngebäude des gleichen Landwirtschaftsbetriebs zusammengezählt wird.
Art. 42b Zweckänderungen altrechtlicher landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen
1 Bei der Beurteilung der Identität wird eine Zweckänderung landwirtschaftlicher Wohnbauten, die bloss darin besteht, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sind, nicht berücksichtigt.
2 Bei Zweckänderungen nicht mehr landwirtschaftlich benötigter Ökonomiebauten wird die Identität namentlich gewahrt, wenn die Baute neu:
a. als stilles, nicht gewerbliches Lager genutzt wird und dafür keine Erweiterung der Erschliessungsanlagen erforderlich ist; oder