Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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3. le persone che dimostrano un interesse giuridico all'annullamento o alla modifica della

decisione impugnata.

Kantone / Cantons / Cantoni:

BS: Zur Beschwerde befugt sind unter anderem "nahe stehende Perso-

nen". Die Erläuterungen verweisen darauf, dass dieser auslegungsbedürftige Begriff auch schon in Art. 397d ZGB verwendet wird. Dort geht es aber um fürsorgerische Freiheitsentziehungen und damit um einen besonders heiklen und zudem sehr beschränkten Bereich. Hier soll eine Ausdehnung auf den ganzen Bereich des Kinder- und Erwachsenenschutzes stattfinden, welche Behörden und Gerichten viel zu tun geben wird. Eine Legaldefinition des Begriffs der "nahe stehenden Person" wäre deshalb wünschenswert. Der in den Erläuterungen enthaltene Überblick über Lehre und Praxis könnte hierfür als Grundlage dienen. Eine gewisse Verbesserung wäre wohl schon durch die Einschränkung zu erreichen, dass es sich um eine "objektiv nahe stehende Person" handeln muss, womit mindestens jene Personen ausgeschlossen würden, die sich auf rein subjektive, nur von ihnen selbst empfundene Nähe berufen.

GE: Le fait qu'une personne proche de la personne concernée puisse

former recours est une bonne disposition. Cela va dans le sens d'une prise en considération des nouvelles formes de famille, concubinage, partenariat, etc.

TG: Gemäss Art. 48 VE BG Verfahren soll u.a. eine Person mit einem

"rechtlichen Interesse" beschwerdelegitimiert sein; ein bloss tatsächliches Interesse soll nicht genügen (Bericht, S. 34). Diese Regelung ist insofern zu beanstanden, als einmal mehr die Praxis herausarbeiten muss, was ein bloss tatsächliches und was ein rechtliches Interesse ist.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

exit: Eine solche Vertrauensperson kann zum Schutze der fürsorgerisch

untergebrachten Person nach unserer Einschätzung einen wesentlichen Beitrag leisten.

SSV: Hier ist zu erwägen, die öffentlich anerkannten Sozialdienste zur Be-

schwerde zuzulassen.

Uni NE: Cette disposition n'appelle aucun commentaire particulier de notre

part.

Art. 49 Begründung der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der gerichtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

2 Mängel wie fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht und dergleichen sind innert einer angemessenen gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Beschwerde als nicht erfolgt.