Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
gestaffelt vorzunehmen.
4 «Dans les hôpitaux jusqu'ici non subventionnés, les cantons doivent VS
prendre en charge leur part aux rémunérations prévues à l'art. 49, al. 3, y
compris les coûts d'investissements, dans le délai de 2 ans dès l'entrée
en vigueur de la présente modification«. Nous nous opposons au fait que
les cantons doivent subventionner les cliniques privées aux frais d'exploi-
tation et d'investissements. En effet, la situation financière des cantons
ne leur permet pas de prendre en charge des coûts estimés à plus de
800 millions de francs par année et de délester d'autant la prise en char-
ge des assurances complémentaires. A notre sens, les planifications
cantonales doivent pouvoir tenir compte de manière adéquate de l'offre
en lits d'institutions privées sans pour autant devoir obligatoirement les
subventionner.
4 Participation des cantons au financement des séjours hospitaliers - ex- VD
ploitation et investissement - dans les hôpitaux non subventionnés jus-
qu'ici (cliniques privées) : dans un délai de 2 ans.
4 Mit Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. Der SVP
Vorschlag ist in der Sache richtig. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum
für die Umsetzung zwei Jahre Übergangsfrist gewährt werden soll. Ein
Jahr wäre nach Meinung der SVP genügend.
4 Wie in Absatz 1 erwähnt ist die Frist zur Anpassung der kantonalen SPS
Spitalplanung/listen zu knapp bemessen, insbesondere wenn es darum
geht vom Bund festgelegte Planungsgrundsätze umzusetzen. Dass die
Kantone eine Frist für die notwendige Anpassung bezüglich der
Privatspitäler gewährt wird unterstützen wir.
4 Streichen. Begründung: Analog Ausschluss der Investitionskosten SGB
gemäss Antrag Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern.
4 Wir sprechen uns klar dagegen aus, dass die Kantone den SGV
Zusatzversicherten erst nach einer zweijährigen Übergangsfirst die
vollen Sockelbeiträge zu entrichten haben. Den Kantonen wurde bereits
eine ausreichend abgefederte Übergangsregelung gewährt, so dass
diese in der Lage sein müssen, ohne weiteren zeitlichen Verzug ihren
auf Gesetzesstufe verankerten Verpflichtungen nachzukommen.
4 economiesuisse spricht sich gegen den Vorschlag in den Economie-
Übergangsbestimmungen (Ziffer 4) zum Gesetzesentwurf aus, wonach suisse die Kantone erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge an
Behandlungen in Privatspitälern ausrichten müssen. Diese zweijährige
Wartefrist würde die Gleichberechtigung der öffentlichen und privaten
Spitäler weiter hinauszögern. Private Anbieter sind oft gleich effiziente
oder effizientere Leistungserbringer als öffentliche Anbieter. Deshalb
sollen sie nicht von Gesetzes wegen benachteiligt werden.
4 Dans ce cas aussi, le délai de 2 ans nous semble trop court, en particu- FRC
lier pour les cantons qui ont des problèmes financiers.
4 Antrag: In bisher nicht subventionierten Spitälern haben die Kantone Städte-
ihren Anteil an der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 3 innert drei Jahren verband nach Inkrafttreten dieser Änderung zu übernehmen. Die
Investitionskosten sind in die Vergütung einzuberechnen, sobald der
Einbezug der Investitionskosten für die öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitäler geregelt ist.
4 santésuisse spricht sich gegen den Vorschlag in den santésuis-
Übergangsbestimmungen zum Gesetzesentwurf aus, dass die Kantone se erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge an
Behandlungen in Privatspitälern ausrichten müssen. Die Ausrichtung der
Beiträge kann wie bei den öffentlichen Spitälern gestuft erfolgen, und
zwar sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4 santésuisse verlangt eine rasche Gleichstellung der Privatspitäler mit santésuis-
den subventionierten Spitälern. Die Kantone sollen sofort nach se Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge an Behandlungen in Privatspitälern