Rapport sur les résultats
Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages
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sein. Rechtssicherheit muss geschaffen und Missbräuche müssen verhindert werden (vgl. Rz. 113 ff.; 122). Ausserdem darf eine Strafe unter dem UWG nur angedroht werden, wenn schwere Verstösse gegen klare Regeln (z.B. Anzahlungsverbot) vorliegen.
132 Zusammenfassend empfehlen wir, den Entwurf zusammen mit Fachleuten aus der Time-Sharing Industrie wesentlich zu überarbeiten. Es sollte vermehrt auf die grundsätzlichen Ziele solcher Gesetzgebung (effektiver Konsumentenschutz; schlanke Regelung; keine Diskriminierung der Industrie; keine Verhinderung von Neuinvestitionen) fokussiert werden.
Wir - wie auch weitere europäische Fachleute der OTE - stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
312 Grundsätzliche Ablehnung des Vorentwurfs
Rejet de principe de l'avant-projet
Rifiuto di principio dell'avamprogetto
Kantone / Cantons / Cantoni
AI: Die Standeskommission wendet sich gegen den präsentierten Vorentwurf zu einer Revision des Obligationenrechts (Art. 40g ff.). Eine Übertragung der Bestimmungen der EU-Richtlinie vom 26. Oktober 1994 "zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien" in das schweizerische Recht drängt sich nicht auf.
Teilnutzungsrechte an Immobilien sind in der Schweiz offenbar nicht übermässig verbreitet. Betroffen sind insbesondere Ferienwohnungen, an denen mehrere Personen ein zeitlich begrenztes und jährlich wiederkehrendes Nutzungsrecht erwerben, so dass eine Immobilie möglichst über das ganze Jahr hindurch bewohnt werden kann (Time-Sharing).
Soweit mit solchen Teilnutzungsrechten Missbrauch betrieben werden sollte, stellen die geltenden schweizerischen Gesetze bereits ausreichende rechtliche Instrumente zur Verfügung. Verwiesen werden kann z.B. auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts mit den Rechtsfolgen bei Täuschung, Übervorteilung und Grundlagenirrtum, die Bestimmungen über den Kaufvertrag mit der öffentlichen Beurkundung, die Vorschriften im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie diverse Tatbestände im Strafgesetzbuch.
Die Artikel des Vorentwurfs stellen an Form und Inhalt eines Vertrages Anforderungen, die weit über das hinausgehen, was z.B. in den Spezialbestimmungen des Obligationenrechts zum Mietverhältnis gefordert wird, und dies, obwohl dort ausgedehnte Schutzvorschriften zu Gunsten der an der Vertragsbeziehung sozial schwächer eingestuften Mietpartei enthalten sind. Konsumenten von Teilnutzungsrechten an Immobilien würden gemäss den vorgeschlagenen Bestimmungen wesentlich besser und intensiver geschützt als Wohnungsmieter.
Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass sich nach schweizerischem Recht nur jene Fälle abschliessend regeln liessen, bei denen das fragliche Grundstück in der Schweiz liegt.
Ein Nachvollzug des europäischen Verbraucherrechts im Einzelnen und in dieser Form lehnt die Standeskommission ab. Falls nötig, müssten offene Fragen im Rahmen eines Gesamtpaketes geprüft werden.