Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 24Fedlex · Rapport sur les résultats

124 Die OTE spricht sich nicht grundsätzlich gegen eine Gesetzgebung aus, die

spezifische Fragen des Time-Sharing regelt. Eine Gesetzgebung soll aber schlank und verständlich sein, Missbräuche ("schwarze Schafe") und echte Probleme effektiv bekämpfen, die seriöse Industrie nicht unnötig behindern und die Time-Sharing Industrie gegenüber andern Teilen der Tourismusindustrie nicht diskriminieren (vgl. Rz. 36 ff.).

125 Der vorgelegte erste Entwurf erfüllt diese Anforderungen nur bedingt; es

besteht verschiedentlich Potential für Verbesserungen. Daraus resultieren die nachstehenden Empfehlungen:

126 Die erste betrifft die Umschreibung des Geltungsbereichs des Gesetzes in

sachlicher und persönlicher Hinsicht

a) In sachlicher Hinsicht muss der Regelungsgegenstand (Time-Sharing) noch

präziser erfasst werden. Zur Zeit ist die Umschreibung einerseits viel zu weit, andererseits zu unpräzise (vgl. Rz. 45 ff.). Das bewirkt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

b) In persönlicher Hinsicht wird empfohlen, keine Regeln zu erlassen für die

Tauschgesellschaften, da in Praxis kein Handlungsbedarf besteht. Die nunmehr vorgeschlagenen Regeln sind zudem praxisfremd und unpraktikabel (vgl. Rz. 51 ff).

Die OTE ist nicht dagegen, dass gewisse Regeln für die Wiederverkaufsgesellschaften eingeführt werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen führen aber nicht zum Ziel, da sie die effektiven Probleme nicht erfassen; andererseits werden sie Wiederverkaufsgesellschaften eine Aktivität auf dem Schweizer Markt verunmöglichen (vgl. Rz. 65 ff.; 97 ff.; 109). Wir empfehlen deshalb, die Position betreffend die Wiederverkaufsgesellschaften zu überdenken und Regeln zu schaffen, welche die Probleme ("schwarze Schafe") effektiv angehen, ohne den seriösen Wiederverkaufsgesellschaften das Leben unnötig schwer zu machen.

Die OTE empfiehlt schliesslich, keine Regeln zu erlassen, die auf das Verhältnis zwischen Konsumenten anwendbar sind (vgl. Rz. 69 ff).

127 Die OTE empfiehlt weiter, das vorgesehene System der vorvertraglichen

Informationspflichten zu überdenken. Die vorgeschlagene Lösung (via UWG-Bestimmung) kommt einer Diskriminierung der Time-Sharing Industrie gleich und erscheint als unpraktikabel. Sie bringt keinen effektiven Schutz, andererseits aber massive administrative Hindernisse (vgl. Rz. 78 ff.).

128 Betreffend die vorgesehenen Informationspflichten empfiehlt die OTE, sich auf

wesentliche und praktikable Punkte zu beschränken und alle in der Praxis vorkommenden Modelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. Rz. 87 ff.).

129 Für das Widerrufsrecht empfiehlt die OTE, dieses noch zu verstärken, indem

darauf in einem separaten Textfeld hingewiesen wird und es separat zu unterzeichnen ist (vgl. Rz. 101).

130 Betreffend das Anzahlungsverbot empfiehlt die OTE, dieses unbedingt auf die

Dauer der Widerrufsfrist zu beschränken und Anzahlungen an unabhängige Dritte (Treuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Banken) ausdrücklich zuzulassen (vgl. Rz. 104 ff.).

131 Schliesslich empfiehlt die OTE dringend eine Änderung des vorgeschlagenen

Sanktionssystems. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit muss zeitlich klar begrenzt