Rapport sur les résultats
Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages
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das Leben erschweren. Salopp ausgedrückt: "Man darf nicht den Esel schlagen, aber den Sack meinen".
39 Die OTE ist für eine solche effektive Gesetzgebung. Dabei stellt sie konkret fol-
gende Anforderungen:
a) Die Gesetzgebung hat den Konsumenten effektiv (und nicht bloss formell) zu
schützen. Sie hat Missbrauch zu verhindern. Soweit die Gesetzgebung aber keinen effektiven zusätzlichen Schutz für die Konsumenten bringt, ist sie zu unterlassen;
b) Die Gesetzgebung darf nicht zu überbordendem Konsumentenschutz führen,
denn sonst würden sich die Anbieter vom Markt zurückziehen, was die Auswahl für die Konsumenten und die Konkurrenz zwischen den Anbietern verkleinern würde. Die Gesetzgebung hat zudem von einem mündigen Konsumenten auszugehen; sie darf dem Konsumenten keine falsche Sicherheit vorspiegeln;
c) Die Gesetzgebung darf nicht zu einer Überregulierung führen. Eine solche
würde sich innovationshemmend auswirken, Neuinvestitionen in diesem Bereich verhindern und damit nicht nur den langfristigen Konsumenteninteressen widersprechen, sondern sich auch nachteilig auf die Arbeitsplatzsituation auswirken;
d) Die Gesetzgebung darf seriöse Investoren und Marktteilnehmern nicht über-
mässig behindern. Sie hat andererseits dafür zu sorgen, dass unfaire Marktteilnehmer vom Markt ferngehalten werden und dass alle Marktteilnehmer ein stabiles sicheres Umfeld vorfinden, das für alle gleich ist ("a level playing field");
e) Die Gesetzgebung darf die Time-Sharing Industrie gegenüber anderen - insbe-
sondere vergleichbaren - Industrien (wie z.B. die Pauschalreiseindustrie) nicht diskriminieren und darf sie in ihrer Substanz nicht gefährden.
E. URSPRÜNGLICHE ZIELE DER INITIATIVE DE DARDEL
40 Klares Ziel der Initiative von Nationalrat de Dardel ist die Ergreifung von
Massnahmen gegen "schwarze Schafe" im Markt des Time-Sharing; beabsichtigt wird eine reine Missbrauchsgesetzgebungl4.
41 Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der in der Europäischen Time-
Sharing Richtlinie' für die Erwerber vorgesehene Schutz auch für das Gebiet der Schweiz übernommen wird.
42 Somit ging es primär darum, folgende Instrumente zum Schutz des Erwerbers
zu übernehmen:
Informationspflicht; Widerrufsrecht; Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist; Widerrufsrecht auch für verbundenen Kreditvertrag.
F. ZUM EFFEKTIVEN INHALT DES ENTWURFES
I. Allgemeines
43 Der vorliegende Entwurf verfehlt das Ziel, primär die Regelung der Time-
Sharing Richtlinie zu übernehmen und eine effektive Missbrauchsgesetzgebung zu sein. Teilweise geht er weit über sein ursprüngliches Ziel (vgl. Rz. 40 ff.) hinaus und führt mit einzelnen Bestimmungen im Ergebnis zu einer unnötigen, massiven und möglicherweise gar Existenz bedrohenden Erschwerung für die Time-Sharing Industrie. Teilweise geht er aber auch erheblich weniger weit und führt zu geradezu konsumentenfeindlichen Ergebnissen.