Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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GL: Wir lehnen die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen im Obligationenrecht ab. Der Staat kann und soll nicht jedes Detail regeln müssen und so dem Bürger jede Selbstverantwortung für sein Tun und Handeln abnehmen.

GR: Grundsätzlich ist gegen eine Regelung, welche Missbräuche im Bereiche der Teilzeitnutzungsrechte von Immobilien bekämpfen will, nichts einzuwenden. Das Schwergewicht sollte dabei jedoch auf die Missbrauchsbekämpfung gelegt werden.

Vermieden werden sollte der Aufbau von neuen gesetzgeberischen Hürden im Bereiche des Fremdenverkehrs, namentlich bei der klassischen Vermietung von Ferienwohnungen.

Insbesondere sollte der Geltungsbereich der neuen Bestimmungen präzisiert und damit überarbeitet werden.

Das weitere Vorgehen der EU in Bezug auf die Teilzeitnutzungsrechte bei Immobilien ist noch unklar (Bericht S. 5). Wir sind deshalb der Ansicht, dass mit dem Erlass entsprechender Vorschriften in der Schweiz noch zugewartet werden kann und soll.

Zum Einen sollte auf den Erfahrungen der EU aufgebaut werden, zum Anderen wäre es sinnlos, im jetzigen Zeitpunkt rigide Formvorschriften für Verträge aufzustellen, dann aber, sollte z.B. tatsächlich die Selbstregulierung wesentlicher Bestandteil der Regelung in der Union werden, die schweizerischen Normen erneut anzupassen.

UR: Aufgrund des Postulates Bruno Frick verfasste der Bundesrat im Frühjahr 2000 einen Bericht zum Schutz vor dubiosen Geschäftspraktiken beim Handel mit Wohnrechten. Dabei lehnte es der Bundesrat ab, die EU-Richtlinie über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien ins schweizerische Recht umzusetzen. In der Folge reichte Nationalrat de Dardel eine entsprechende parlamentarische Initiative in Form einer allgemeinen Auregung ein. Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen beantragte dem Nationalrat mit elf zu acht Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Der Minderheit der Kommission reicht das geltende Recht aus und für sie besteht kein gesetzlicher Handlungsbedarf. Weiter weist sie darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem Bürger ausgeht, der grundsätzlich fähig ist, seine Geschäfte selbst zu erledigen und dass in Bereichen, wo es gehäuft zu Missbräuchen kommt, bereits Regelungen zum Schutz der schwächeren Partei vorliegen. Der Nationalrat gab der Initiative mit 95 zu 71 Stimmen Folge.

Der Regierungsrat anerkennt die Tatsache, dass beim Handel mit Teilnutzungsrechten an Immobilien dubiose Geschäftspraktiken auftreten. Der Regierungsrat teilt aber den im Bericht des Bundesrates geäusserten Standpunkt, dass das geltende schweizerische Zivil- und Strafrecht zur Bekämpfung derartiger Missbräuche über ausreichende Instrumente verfüge. Erfahrungsgemäss werden Teilnutzungsverträge an Immobilien von Schweizern im Ausland im Rahmen eines Ferienaufenthaltes abgeschlossen. Aufgrund des Internationalen Privatrechts ist es in diesen Fällen der ausländische Richter, der in Anwendung des ausländischen Rechts über den Streit befindet. Auch hat es sich gezeigt, dass es in Staaten der EU, die die Richtlinie über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien umgesetzt haben, nur sehr selten zu zivilprozessualen Verfahren gegen dubiose Anbieter kommt. Denn diese setzen beim Vertragsabschluss vor allem auf das Kassieren einer Anzahlung. Danach verschwinden sie