Rapport sur les résultats

Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 60 pages

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

Qualität der Versorgung wird gesenkt, oder beides.

Die Schweiz hat keinen gesicherten Einfluss auf die Qualität der Leistungserbrin-

gung im Ausland. Es ist deshalb zu befürchten, dass eine Negativ-Spirale in Gang

gesetzt wird und sich letztlich derjenige Versorger durchsetzt, der die tiefsten

Löhne und die geringste Qualität bietet.

Viele Kantone stellen für eine optimale Versorgungsplanung eine zu kleine Einheit

dar und plädieren für die Schaffung von fünf bis sechs Versorgungsregionen in der

Schweiz. Eine Ausweitung der Versorgungsregion ins Ausland hingegen schwächt

die Plan- und Steuerbarkeit der Gesundheitsversorgung. Die Institutionen im Aus-

land unterstehen einer andern gesetzlichen Hoheit und einer grundsätzlich andern

Art der Steuerung. Deshalb unterläuft und schwächt die geplante Lockerung des

Territorialprinzips tendenziell die Gestaltungskraft der Kantone.

Die Lockerung schafft entsprechend auch eine grosse Zahl neuer Probleme, z.B. be-

züglich der Spitallisten und der Sockelbeiträge durch die Kantone. Müssen auslän-

dische Institute auf die Spitalliste gesetzt werden? Wie sieht es dann mit den So-

ckelbeiträgen der Kantone aus?

Und was geschieht mit der im KVG definierten Wahlfreiheit, wenn ausländische

Leistungserbringer zur Grundversorgung zugelassen werden? Bleibt sie vollumfäng-

lich erhalten?

Pilotprojekte verführen dazu, "Erfahrungen" zu erzeugen, die zur Annahme verlei-

ten, sie könnten bei einer generellen Einführung im grossen Massstab wiederholt

werden. So ist es durchaus denkbar, dass die Auswirkungen auf die Löhne im

Rahmen eines beschränkten Pilotprojekts vernachlässigbar sind, einfach deshalb,

weil das erzeugte Volumen der im Ausland erbrachten Leistungen zu klein ist. Bei

der generellen Einführung hingegen würde dann das nötige Volumen erreicht und

damit auch die befürchteten negativen Effekte auf die Löhne in Gang gesetzt.

Grundsätzlich kann sich ChiroSuisse ein Abgehen vom Territorialitätsprinzip in ei- Chironem klar umschriebenen Rahmen vorstellen. Dies würde den Freizügigkeitsbe- Suisse strebungen zur EU entsprechen und sich langfristig wohl zugunsten der Dienstleis-

tungswirtschaft Schweiz auswirken. Haben trotzdem Mühe mit dem nun vorge-

schlagenen Vorgehen:

- Die Lockerung des Territorialitätsprinzips erfolgt einseitig: eine entsprechende

Leistungserbringung in der Schweiz zu Lasten ausländischer Kranken-

versicherungen ist nicht vorgesehen. Dies ist auch im Hinblick auf weitere Ver-

handlungen insbesondere mit der EU wenig vorteilhaft und kann nicht unter-

stützt werden. Sodann ist die Öffnung nicht auf EU-Staaten beschränkt. Eine

solche Entwicklung ist aber selbst als Versuchsanlage abzulehnen: sie würde

nicht zuletzt auch kantonale Gesundheitsplanung und -aufsicht obsolet machen.

- Es ist nicht sichergestellt, dass die im Ausland erbrachten Leistungen einem glei-

chen Standard entsprechen müssen. Es wäre also zumindest eine Einschränkung

vorzusehen, dass die ausländische Leistungserbringung gleiche Anforderungen

erfüllen müssten. ChiroSuisse verlangt allermindestens, dass sie zu Lockerungen

des Territorialitätsprinzips, welche Chiropraktikleistungen umfassen, vorher an-

gehört werden.

Bezweifeln, dass Art. 34 Abs. 2 KVG in der bisherigen Fassung eine genügende

gesetzliche Grundlage für den vorgeschlagenen Art. 36 Abs. 1 bis KVV abgibt.

Die vorgeschlagene Bestimmung wird abgelehnt.

Vorbehältlich ist, dass bei einer Lockerung des Territorialprinzips auf Pflegeleis- CURAtungen im Pflegeheime folgende Aspekte eingehalten werden müssten: VIVA,

- Der Einkauf von Medikamenten und MiGeL-Produkten ist aus dem EU-Gebiet Forum