Rapport sur les résultats
Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 60 pages
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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung
Audition ordonnance sur l'assurance-maladie
litätskriterien, wie sie heute im Verein Outcome angewendet wird, eine zentrale Bedeutung zu. Es kann dabei nicht angehen, dass den Schweizer Kliniken die komplexen medizinischen Fälle verbleiben und im Ausland weniger problematische Patientinnen und Patienten behandelt werden. Der Pilotversuch muss folglich zwingend wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
Der Grundsatz, wonach im Rahmen der obligatorischen sozialen Grundversiche- PKS rung - mit Ausnahme des Notfalls - nur in der Schweiz domizilierte Leistungserbringer zugelassen werden, basiert auf einer Vielzahl von Überlegungen, angefangen von der Qualitätssicherung über die Planung bis zum Geltendmachen von Ansprüchen gegenüber einem ungenügenden Leistungserbringer. Diese Gründe sind nicht einfach weggefallen und müssen demnach einzeln auf ihre weitere Berechtigung überprüft werden.
Die privaten Spitalleistungserbringer scheuen den Wettbewerb nicht, auch nicht mit ausländischen Spitälern. Allerdings muss der Vergleich mit ausländischen Angeboten mindestens die gleichen qualitativen Anforderungen beinhalten, wie sie gegenüber den schweizerischen Spitälern geltend gemacht werden.
Die vorgängige Information, ja Zustimmung des Patienten, hinsichtlich Versorgung im Ausland scheint zwingend. Eine - vorläufig versuchsweise - Aufhebung des Territorialitätsprinzips darf weder eine Einbahnstrasse noch eine bloss auf die ambulante sowie stationäre Spitalbehandlung beschränkte Massnahme sein. Sie verlangen daher, dass für die Spitalleistungserbringer beim Bezug von technischen Leistungen für die Spitalbehandlungen (etwa Blutanalysen, Laboruntersuchungen, u.a.) bisherige territoriale Einschränkungen nicht mehr zur Anwendung kommen, sofern und solange die Qualität sichergestellt ist.
Mit Blick auf eine definitive Relativierung oder gar Aufhebung des Territorialitätsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass die im KVG aufgebauten kantonalen Grenzen für die Spitalversorgung abgebaut werden müssen, bevor die Landesgrenzen grosszügig geöffnet werden. Die kantonale Spitalplanung wird ohnehin obsolet, wenn Patienten im Ausland versorgt werden.
Die PKS verlangen ausdrücklich, dass die Auswertung des nun laufenden Versuches allen Leistungserbringerorganisationen zur Kenntnis gebracht wird, bevor weitere Änderungen im Bereich des Territorialitätsprinzips angegangen werden. Ablehnung. Das ist ein untaugliches Mittel und wird keinen Einfluss auf das Kos- PULSUS tenproblem haben. Die angeblich angestrebten wettbewerblichen und wirtschaftlichen Anreize des Systems werden mit dem Vorschlag nicht bewirkt. Die anvisierten, durch den Bundesrat zu bewilligenden ausländischen Institutionen können im Wettbewerb nicht mit den schweizerischen Institutionen verglichen werden. Will man tatsächlich im internationalen Vergleich einen Wettbewerb zum schweizerischen Gesundheitswesen schaffen, so sind nicht nur bei den schweizerischen Leistungserbringern Massnahmen, konkret eine massive Reduktion der Regelungsdichte, notwendig. Im Gegenzug müsste man auch ausländische Versicherer zulassen. Der SBK lehnt die Lockerung entschieden ab. Die vorgeschlagene Lockerung ba- SBK siert ausschliesslich auf wirtschaftlichen Überlegungen.
Der SBK steht einem Wettbewerb in der Grundversorgung grundsätzlich skeptisch gegenüber, da solche Massnahmen letztlich zu einer Verminderung der Qualität und Sicherheit in der Versorgung kranker Menschen führen können.
Folgende Fragen müssten geklärt werden:
> Könnten Spitäler aus dem Ausland auf Spitallisten kommen und hätten sie somit Anspruch auf Sockelbeiträge der Kantone?
> Ist die Wahlfreiheit der Patienten garantiert?