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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
belegt die im geltenden Landwirtschaftsgesetz festgelegte Befristung der Massnahmen zur Marktstützung bis Ende 2008 sowie der verlangte kontinuierliche Abbau um einen Drittel innerhalb von 5 Jahren seit 1999.
¾ Die Akzeptanz staatlicher finanzieller Leistungen sinkt, wenn sie nicht bei der
Urproduktion, sondern auf den ihr vor- oder nachgelagerten Stufen ansetzen.
¾ Nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung am 30. April 2009 wird es
keine staatlichen Produktionslenkungsmassnahmen mehr geben. Preisstützungsmassnahmen bewirken stets einen Produktionsanreiz und haben ohne Mengenbeschränkung in der Regel eine Angebotsausdehnung zur Folge.
Wenn demnach der Milchpreis durch Stützungsmassnahmen den Gleichgewichtspreis anfänglich übersteigt, wird dies nach Aufhebung der Kontingentierung eine Ausdehnung der Milchmenge zur Folge haben. Steigende Milchmengen drücken aber auf den Preis. Die Preisstützung könnte sich damit zu einem Vehikel für sinkende Preise entwickeln, deren Nutzniesser dann vorwiegend auf Konsumenten- und weniger auf Produzentenebene auszumachen wären. Zudem büssen die Zulagen und Beihilfen aufgrund der Angebotsausdehnung an Effizienz ein – die preisstützende Wirkung nimmt ab.
Gründe für eine reduzierte Verkäsungszulage
¾ Während für die Produkte der sogenannt weissen Linie (Butter, Milchpulver,
Frischmilchprodukte, Eiweisskonzentrate) ein angemessener Grenzschutz bestehen bleibt, ist die Grenze zur EU für Käse ab Mitte 2007 offen. Die unterschiedliche Grenzschutzwirkung zwischen der gelben (Käse) und der weissen Linie im Milchbereich wird mit der Zulage für verkäste Milch weitgehend ausgeglichen.
¾ Im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen (z.B. Fleisch
oder Gemüse), die über einen guten Grenzschutz verfügen, würde die liberalisierte Käsewirtschaft und damit die ganze Milchwirtschaft benachteiligt.
¾ Bei vollständiger Aufhebung der Marktstützung besteht die Gefahr eines zu
grossen Rückganges der Milchproduktion oder gar eines Strukturbruches. Die Sozialverträglichkeit wäre gefährdet. Die Beibehaltung der Zulage für verkäste Milch soll dazu beitragen, dass der Milchpreis nicht abrupt sinkt und dass weiterhin ein grosser Teil der Milch zu Käse verarbeitet wird.
Vorschlag für die Umsetzung
Die Bundesmittel werden innerhalb der beiden Zahlungsrahmen 2004/07 und 2008/11 wie folgt umgelagert (Tabelle 37, Abbildung 41):
¾ Die Mittel für die Marktstützung werden abgebaut und betragen ab dem Jahr
2009 noch 160 Millionen Franken. Sie werden als Zulage von 10 Rappen pro Kilo verkäste Milch ausbezahlt.
¾ Die Verkäsungszulage von derzeit 18 Rappen wird in zwei Schritten bis zum
Jahr 2009 auf 10 Rappen reduziert.
¾ Die freiwerdenden Mittel werden anfangs 2007 und 2009 in eine Direktzahlung
umgewandelt, und zwar in Form eines RGVE-Beitrages auch für Milchkühe. Im