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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
den. Entsprechend ist eine Änderung der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) vorgesehen.
Die Importregelung für Frischgemüse ist zu vereinfachen, um den Aufwand sowohl der Importeure als auch der Verwaltung zu verringern. Insbesondere soll die Anzahl der bewirtschafteten Erzeugnisse reduziert werden. An dieser Stelle wird nicht auf die Anpassungen und Vereinfachungen eingegangen, die sich aus den Verhandlungen der laufenden WTO-Runde ergeben werden. Zum heutigen Zeitpunkt sind beispielsweise die Aufhebung der Aufteilung der ZK nach einem statistischen Schlüssel sowie die Zusammenlegung und Bewirtschaftung mehrerer Tarifpositionen für ähnliche Produkte vorgesehen. Demgemäss ist die Definition gleichartiger Waren zu ändern (VEAGOG Art. 4 Abs. 1 Bst. b). Zu diesem Zweck sollen die Importe von Gemüse, dessen Inlandproduktion sich über lange Vermarktungswege nur wenig verkauft oder dessen Absatz im Gegenteil durch eine geschützte Herkunftsbezeichnung begünstigt wird, über das ganze Jahr hinweg freigegeben werden. Die Vereinfachungen dürften die Zahl der einzeln bewirtschafteten Frischgemüse von gegenwärtig 60 auf 50 reduzieren.
Die Vorschrift, nach der ein Kontingentsanteil nur an Personen, die gewerbsmässig einführen, zugeteilt wird (VEAGOG; Art. 3), ist obsolet und daher aufzuheben. Ihr damaliger Zweck, die Kontrolle zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode durch einen kleineren Berechtigtenkreis zu vereinfachen, ist bereits durch andere bestehende Massnahmen erreicht. Gleichzeitig wird eine Einstiegsschwelle eingeführt, die einem prozentualen Anteil des zugeteilten Kontingents entspricht. Sie soll verhindern, dass mit Mindestteilmengen, die den GEB-Inhabern zugeteilt werden, aufgrund einer missbräuchlichen Anwendung von Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) Handel getrieben wird.
Die Zuteilung der durch die Erhöhung des Zollkontingents für Schnittblumen zusätzlich anfallenden Mengen wird heute teilweise nach Massgabe der Inlandleistung erfolgen; mindestens 200 Tonnen brutto werden versteigert (VEAGOG, Art. 14). Künftig sollen alle zusätzlichen Mengen versteigert werden. Die Mengen sollen im Voraus festgelegt und unter Berücksichtigung der besonderen Marktgegebenheiten gestaffelt versteigert werden. Die Zuteilung des WTO-Kontingents und des bilateralen Kontingents mit der EU bleibt indessen unverändert.
Æ Änderung der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und
Gartenbauerzeugnissen auf den 1. Januar 2008.
Strukturelle Massnahmen
Die Kürzung der zugunsten der Obstverwertung eingesetzten Finanzmittel um rund 90 Prozent zwingt den Sektor zu einer weiteren Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit. Die Produktionsfaktoren dürften künftig vermehrt für Erzeugnisse eingesetzt werden, für die rentable Absatzmöglichkeiten bestehen. Ein erneuter Abbau der Bundesmassnahmen reicht indessen nicht aus, damit der Obst- und der Gemüsesektor ebenso wettbewerbsfähig werden wie in den benachbarten EU-Ländern. Die bereits zur Verfügung stehenden agrarpolitischen Instrumente zur Stärkung der Produktionsgrundlagen sind den Bedürfnissen dieser Sektoren anzupassen. Dazu zählen die Strukturverbesserungen. Entsprechende Anpassungen werden in Ziff. 2.4.2.5 vorgeschlagen. Angesichts des Abbaus der Grenzschutzmassnahmen ist es sinnvoll, unsere Stützungsinstrumente denjenigen der EU anzugleichen.