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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

2.2.2.1.2 Vereinfachungen beim ökologischen Leistungsnachweis unter Beibehaltung der ökologischen Leistung

Vereinfachung bei der Nährstoffbilanz

Bisherige Regelung

Die Nährstoffbilanz, berechnet nach der Methode Suisse-Bilanz (SB), ist für die Mehrheit der ÖLN-Betriebe obligatorisch. Sie ist gemäss Vorgaben der Direktzahlungsverordnung jährlich zu erstellen. Dies bedeutet einen beträchtlichen administrativen Aufwand sowohl für die Betriebe als auch für die Kontrollinstanzen. Die erwartete Wirkung der Suisse-Bilanz, eine gezieltere Düngung und die Reduktion der Nährstoffüberschüsse, ist grösstenteils eingetreten. Die P-Überschüsse wurden von 1994 bis 2002 um rund 50 Prozent reduziert . Der jährliche P-Überschuss betrug 2002 trotzdem noch rund 6300 Tonnen, obwohl rund 98 Prozent aller Betriebe den ÖLN erfüllten. Dies zeigt, dass die verschiedenen Optimierungsmöglichkeiten der administrativ aufwändigen Suisse-Bilanz ausgenutzt werden mit der Folge, dass sich Phosphorvorräte im Boden regional weiter anreichern und der Pflanzennährstoff agronomisch nicht optimal eingesetzt wird. Es besteht somit die Herausforderung, einerseits die offensichtlichen Mängel des bestehenden Systems zu beheben und es andererseits möglichst zu vereinfachen.

Änderungsvorschlag

Es soll ein Wechsel vorgenommen werden von der Bilanzierungsmethode mittels Suisse-Bilanz hin zu einer klaren Mengenbegrenzung von Kilogramm Nährstoffen, welche pro Hektar düngbare LN ausgebracht werden dürfen (gewässerschutzrechtliche Obergrenze).

Abbildung 46 Vergleich heutige und zukünftige Begrenzung Nährstoffeinsatz Heutige Regelung: Vorschlag:

DGVE pro ha LN und Bilanzwert Mengenbegrenzung auf kg Nährstoffe

SB > 110%1 Suisse-Bilanz und

Hofdüngerwegfuhr bzw.

Hofdüngerwegfuhr >87,5 kg P2O5/ha2 parzellenscharfer Dün-

SB = 110% Suisse Bilanz (+ evtl Hofdün- gungsplan

SB = 100% gerwegfuhr)

2 Vereinfachte Bilanzie-1,7 bis 0,8 < 87,5 kg P2O5/ha

Suisse-Bilanz nicht verlangt rung

DGVE pro ha LN

1

Gemäss GSchG darf pro ha max. der Hofdünger von 3 DGVE (abgestuft nach Zonen) ausgebracht werden. Im Vollzug spielt diese Limite aber praktisch keine Rolle.

2

87,5 kg P2O5 und 262,5 kg N pro ha entsprechen der Nährstoffausscheidung von 2,5 DGVE (GSchV) bzw. von 2,5 GVE gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. In Zukunft soll aber nur noch von kg Nährstoffen gesprochen werden. Es erfolgt eine Abstufung nach Zonen gemäss Bericht der LDK „Harmonisierung des Vollzugs im Gewässerschutz, 1995“.

Die jährlich verlangte Berechnung der Suisse-Bilanz wird ersetzt durch eine vereinfachte Bilanzierung anhand der Strukturdaten (Tierbestand, düngbare Flächen in Hektar LN pro Zone). Zugeführte Dünger werden beim Nährstoffanfall angerechnet. Der zulässige Nährstoffaustrag (Hof- und Mineraldünger) wird neu begrenzt auf maximal 87,5 Kilogramm P2O595 und 262,5 Kilogramm Ntot96 pro Hektar düngbare LN