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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

Mais, 2 Jahre zwischen Nachtschattengewächsen und 3 Jahre zwischen Rüben bzw. Sklerotinia-anfälligen Kulturen.

Auswirkungen

¾ Die Regelung entspricht dem Grundgedanken der Integrierten Produktion;

¾ die Kontrolle kann anhand der bestehenden Aufzeichnungen vorgenommen

werden; die Berechnung der Kulturanteile entfällt. Landwirte und Kontrollstellen werden entlastet;

¾ die Regelung ist kongruent mit jener der Label.

Æ Anpassung der Direktzahlungsverordnung auf 1. Januar 2008

Vereinfachte Pflanzenschutzvorschriften

Bisherige Regelung

Im Rahmen der ÖLN-Vorschriften für Ackerkulturen gelten für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mehrere Einschränkungen. Der Einsatz von gewissen Herbiziden im Vorlauf und Granulaten ist nur mit einer Sonderbewilligung der zuständigen kantonalen Behörden erlaubt. Trotz dieser Bemühungen um einen gezielten Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln (PBM) kommt es vor, dass PBM-Rückstände in Wasserläufen und im Grundwasser nachgewiesen werden (NAQUA-Bericht des BUWAL und BWG). Angesichts unserer klimatischen Verhältnisse ist bei den meisten Kulturen ein minimaler Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen unerlässlich. Weitere Anwendungseinschränkungen wären aus agronomischer Sicht kaum durchsetzbar und würden nur wenig Nutzen bringen. Die Einträge von PBM in die Gewässer sind hingegen besser zu bekämpfen. Dies gilt in erster Linie für die Herbizide.

Änderungsvorschlag

Pflanzenschutzmassnahmen haben weiterhin nach den Grundsätzen der integrierten Produktion zu erfolgen, indem vor allem die Schadschwellen berücksichtigt werden. Ausserdem werden die in der Schweiz zugelassenen PSM gegenwärtig überprüft. Infolge dieser Revision werden alle berücksichtigten PSM als ökotoxikologisch gleichwertig gelten. Die heutigen Auflagen bezüglich der Verwendung von Herbiziden im Vorauflauf und der Auswahl von Pflanzenschutzmitteln werden daher nicht mehr notwendig sein. Im Gegenzug ist der Gewässerschutz weiter zu verstärken, indem entlang offener Gewässer, Strassen und Wege der Abschwemmung und Erosion entgegenwirkende Grünstreifen angelegt werden. Mehrere Studien haben die positive Wirkung von Grünstreifen nachgewiesen, um das Abschwemmen von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb des Kulturlandes zu verhindern. Die Grünstreifen müssen entlang von Oberflächengewässern mindestens 6 Meter und entlang von Strassen und Wegen mit Entwässerungsvorrichtung mindestens 3 Meter (bisher 0,5 m) breit sein. Ihre Bewirtschaftung ist nicht an einen festen Schnitttermin gebunden, die Zufuhr von Dünger und PBM hingegen verboten. Werden die Auflagen des ökologischen Ausgleichs erfüllt, dann gelten sie für den ÖLN als ÖAF und berechtigen zu den entsprechenden Beiträgen.