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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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AS ... Entwurf Änderung LPG

Art. 11 Pachtzinsanpassung bei Änderung der Umstände

1Wird der Wert eines verpachteten landwirtschaftlichen Gewerbes infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes oder anderer Umstände dauerhaft verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswert neu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird.

2 Während der Pachtdauer kann jede Partei schriftlich verlangen, dass der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Grundstück auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird, wenn sich die Umstände, insbesondere diejenigen, die den Wert gemäss Absatz 1 bestimmen, geändert haben.

Art. 27 Abs. 2 Bst. e

Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 33-35)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 36 (neu)

2. Abschnitt: Pachtzins für Gewerbe

Art. 36 Abs. 1

1 Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe unterliegt der behördlichen Kontrolle; er darf das zulässige Mass nicht übersteigen.

Gliederungstitel vor Art. 37

Aufgehoben

Art. 37 Bst. a

Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich zusammen aus:

a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht;

13 SR 211.412.11