Rapport explicatif

Consultation 2005/48: Mise en œuvre sur le plan interne du Protocole facultatif à la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitemens cruels, inhumains ou dégradants · 12 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 11Fedlex · Rapport explicatif

angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und von Minderheiten). Es muss darauf geachtet werden, dass im Ausschuss das Fachwissen verschiedenster Spezialisten zur Verfügung steht, insbesondere von Ärzten, Psychiatern, Juristen, Personen, die bereits an Besuchen von Orten der Freiheitsentziehung teilgenommen haben, sowie von ehemaligen Polizeibeamten oder Leitern von Strafanstalten. Die zwölf Ausschussmitglieder arbeiten auf ehrenamtlicher Basis; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Besuchen und Sitzungen.

3. Ernennung und Amtszeit

Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt für Justiz) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Direktion für Völkerrecht und Politische Abteilung IV). Dies entspricht der Praxis bei der Erstellung der Liste mit den drei Kandidaten, welche der Parlamentarischen Versammlung des Europarats für die Wahl des Richters in den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Namen der Schweiz unterbreitet wird.

Weiters können sich Nichtregierungsorganisationen an die zuständigen Departemente wenden, um ihre Kandidaten vorzuschlagen. Diese Instanzen prüfen die Kandidaturen nach eigenem Ermessen.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und kann zwei Mal erneuert werden. Die Ernennung von Nachfolgern sollte stufenweise erfolgen, um die Kontinuität zu gewährleisten. Der erste Präsident des Ausschusses wird vom Bundesrat bestimmt.

4. Organisation

Der Ausschuss konstituiert sich nach seiner Einsetzung selbst. Er hält seine Organisation und seine Arbeitsmethoden in einem Reglement fest. Er hat seinen Sitz am Wohn- oder Arbeitsort seines Präsidenten, der für die Organisation des Sekretariats verantwortlich ist.

5. Arbeitsmethoden

Der Präventionsmechanismus legt seine Arbeitsmethoden selbst fest. Für die Budgetierung werden etwa 20 Arbeitstage pro Jahr eingeplant, wobei an einem Arbeitstag mehrere Einrichtungen besucht werden können. Für die Durchführung seiner Besuche kann sich der Präventionsmechanismus auch in verschiedene Gruppen aufteilen. Er könnte zwei Mal jährlich eine Plenarsitzung abhalten. Es steht ihm frei, bei Bedarf Experten beizuziehen oder die Dienstleistungen von Dolmetschern in Anspruch zu nehmen.

VIII. Ratifizierung

Die Schweiz war bei der Verabschiedung dieses Instruments eine treibende Kraft. Ihre Glaubwürdigkeit auf internationaler Ebene hängt daher davon ab, dass sie es