Rapport explicatif

Consultation 2005/48: Mise en œuvre sur le plan interne du Protocole facultatif à la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitemens cruels, inhumains ou dégradants · 12 pages

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Art. 48 Abs. 2 BV könnte sich der Bund in beiden Fällen beteiligen, wobei für die Umsetzung verhältnismässig schwierige Modalitäten bestehen würden.

" Auf der Grundlage der drei bestehenden Konkordate

! Vorteile: - Beruht auf einer bereits bestehenden Struktur.

- Räumt den Kantonen mehr Selbstständigkeit ein.

! Nachteile: - Die Bestimmungen der bestehenden Konkordate

müssen erweitert werden, damit diese im Bereich der Freiheitsentziehung vollständig erfassen.

- Die Konkordate regeln nur den Vollzug von langen Strafen und Verwahrungen.2

- Der Bund sollte trotzdem ein Gesetz oder eine andere Rechtsgrundlage erlassen, mit der ein zusätzlicher Mechanismus für den Besuch von Orten der Freiheitsentziehung geschaffen wird, die der Zuständigkeit der Organe des Bundes unterstehen, oder aber sich den drei Konkordaten für ihren jeweiligen Geltungsbereich anschliessen.

- Langwieriges Genehmigungsverfahren in allen Kantonen

- Was, wenn ein Kanton die Beteiligung verweigert?

- Hohe Kosten (mindestens drei verschiedene Präventionsmechanismen)

" Auf der Grundlage eines einzigen Konkordats

! Vorteile: - Möglichkeit der Beteiligung des Bundes auf der

Grundlage von Art. 48 Abs. 2 BV: einfache Lösung für den Bund, der für die Einrichtung des innerstaatlichen Mechanismus keine gesetzlichen Regelungen erlassen muss.

- Die Kantone legen die Art und Weise, wie das OP-CAT umgesetzt werden soll, selbst fest.

- Einheitliche Lösung in allen Kantonen.

! Nachteile: - Die Schaffung eines einzigen Konkordats erfordert

ein langwieriges und komplexes Verfahren, das die Zustimmung aller Kantone voraussetzt.

- Was, wenn ein Kanton die Beteiligung verweigert?

a) Bundeslösung

Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz; Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin.

2 Mit Ausnahme des Westschweizer Konkordats, das auch die Untersuchungshaft, die Polizeihaft, die Zwangsmassnahmen und seit kurzem auch die Strafhaft von Minderjährigen regelt.