Rapport explicatif
Consultation 2005/48: Mise en œuvre sur le plan interne du Protocole facultatif à la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitemens cruels, inhumains ou dégradants · 12 pages
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Bei dieser Lösung muss nur ein einziger Aufsichtsmechanismus auf nationaler Ebene geschaffen werden.
! Vorteile: - Die grosse Mehrheit der Kantone hat sich für diese Lösung ausgesprochen.
- Rationalisierung der Tätigkeit und damit höhere Effizienz.
- Kostensenkungen (Synergien in Organisation und Verwaltung).
- Vereinheitlichte Methode und Standards => einheitliche Anwendung des Rechts in der ganzen Schweiz.
- Keine Genehmigung durch die Kantone und daher rascheres Verfahren.
! Nachteile: - Die Kantone legen nicht selbst fest, wie das OP-CAT in der Schweiz umgesetzt wird.
Im Zusammenhang mit der Bundeslösung ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone bei dieser Variante in keiner Weise daran gehindert werden, kantonale parlamentarische Kommissionen zu schaffen, die damit beauftragt werden, bestimmte Orte der Freiheitsentziehung zu besuchen. Dies wurde beispielsweise in den Kantonen Genf und Tessin bereits realisiert.
3. Vorschlag des EJPD
Ausgehend von den obigen Erläuterungen schlägt das EJPD vor, die Bundeslösung zu wählen, bei der innerstaatlich nur ein einziger Mechanismus geschaffen werden muss. Da die Befugnisse des Mechanismus hauptsächlich beaufsichtigender sowie beratender Art sind, weist die Bundeslösung keinen entscheidenden Nachteil auf.
Die Verfassungsgrundlage zur Zuständigkeit des Bundes für die innerstaatliche Umsetzung des OP-CAT wird im Folgenden erläutert. Ebenfalls dargelegt werden die verschiedenen Möglichkeiten der gesetzlichen Grundlagen, welche die Einrichtung des nationalen Mechanismus ermöglichen, sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile.
IV. Verfassungsgrundlage, auf deren Basis die innerstaatliche Umsetzung des OP-CAT dem Bund zugewiesen werden kann
Gemäss Art. 54 BV verfügt der Bund über eine allgemeine Zuständigkeit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, die ihn ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Auf dieser Grundlage abgeschlossene Verträge sind für den Bund verbindlich, und nur der Bund hat sich für allfällige Vertragsverletzungen auf internationaler Ebene zu verantworten. Die in einem solchen Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind hingegen aus innerstaatlicher Sicht sowohl für den Bund als auch für die Kantone verbindlich. Der Abschluss eines Vertrages hat keine Auswirkungen auf die in der Bundesverfassung festgelegte Aufteilung