Rapport explicatif
Consultation 2005/48: Mise en œuvre sur le plan interne du Protocole facultatif à la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitemens cruels, inhumains ou dégradants · 12 pages
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2. Die in Betracht gezogenen Varianten
Im Hinblick darauf, dass die Schweiz ihre aus dem OP-CAT resultierenden internationalen Verpflichtungen erfüllen kann, hat die Arbeitsgruppe drei Hauptoptionen in Betracht gezogen. Sie hat diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile geprüft.
a) Kantonslösung
Diese Lösung setzt voraus, dass jeder Kanton seinen eigenen Präventionsmechanismus einrichtet (was 26 kantonale Mechanismen ergäbe) und dass der Bund für jene Bereiche, für die er über eine Vollzugskompetenz verfügt, einen Mechanismus auf Bundesebene schafft.
! Vorteile: - Die Kantone legen die Art und Weise, wie das OP-CAT in der Schweiz umgesetzt wird, selbst fest («föderalistische» Lösung).
- Keine «Einmischung» des Bundes.
! Nachteile: - Die kritische Grösse wird nicht erreicht
(insbesondere in
den kleinen Kantonen).
- Es muss auch auf Bundesebene ein zusätzlicher Mechanismus eingerichtet werden, damit die Besuche in jenen Orten der Freiheitsentziehung durchgeführt werden können, die ausschliesslich der Zuständigkeit der Organe des Bundes unterstehen.
- Keine einheitliche gesamtschweizerische Anwendung des Rechts, weil jeder Kanton seine eigenen Methoden und seine eigenen Standards anwendet => Lösung ohne Synergien und mit unnötigem Verwaltungsaufwand.
- Hohe Kosten (es müssen 26 kantonale Mechanismen und ein Mechanismus des Bundes eingerichtet werden).
- Langwieriges Verfahren für die Einrichtung der Mechanismen, was Verzögerungen bei der Ratifizierung zur Folge hat.
a) Konkordatslösung
Diese Lösung erfordert entweder eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der drei bestehenden interkantonalen Konkordate über den Strafvollzug auf alle Orte der Freiheitsentziehung (im Zusammenhang mit Straf-, Zivil- und Administrativverfahren)1 oder den Abschluss eines neuen Konkordats. Gemäss
1 Konkordat vom 19. Juni 1975 zwischen den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht; Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen