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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in geschlossenen

Containern befördert werden.

328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe, einschliesslich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Behälter, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen betriebene Geräte abgegeben wird, wobei das (die) Ventil(e) die Abgabe von Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und frei von Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche muss so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.

Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die ohne ihre Verpackung eine erfolgreiche Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.

329 (bleibt offen)

330 Alkohole, die bis zu 5 % Erdölprodukte (z.B. Benzin) enthalten, sind unter der Eintragung UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. zu befördern.

652 Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl, Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) und geschweisste Titan-Gefässe, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefässe für Heissluftballons oder Zeppeline nach nationalen Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem 1. Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erstmaligen Prüfung), dürfen auf der Strasse befördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften:

a) die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen erfüllt werden;

b) die Auslegung und der Bau der Gefässe müssen von einer nationalen Luftfahrt-

behörde für die Verwendung in der Luftfahrt zugelassen worden sein;

c) in Abweichung zu Absatz 6.2.1.1.1 muss der Berechnungsdruck von einer ver-

ringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleitet werden; in diesem Fall:

(i) dürfen die Flaschen in Abweichung zu Unterabschnitt 6.2.1.2 aus gewalztem und geglühtem kommerziell reinem Titan mit den Mindestanforderungen Rm > 450 MPa, eA > 20 % (eA = Dehnung nach Bruch) hergestellt werden;

(ii) dürfen Gefässe aus austenitischem rostfreien Stahl und Gefässe aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) mit einem Spannungswert bis höchstens 85 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) bei einem von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleiteten Berechnungsdruck verwendet werden;