Projet

Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

Fedlex · Projet · Page 47Fedlex · Projet

Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

(iii) müssen die Gefässe mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die einen nominalen Ansprechdruck von 26 bar hat; der Prüfdruck dieser Gefässe darf nicht geringer sein als 30 bar;

d) wenn die Abweichungen des Absatzes c) nicht angewendet werden, müssen

die Gefässe für eine Bezugstemperatur von 65 °C ausgelegt und mit Druckentlastungseinrichtungen mit einem von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegten nominalen Ansprechdruck ausgerüstet sein;

e) der Hauptkörper der Gefässe muss mit einer äusseren wasserbeständigen

Schutzschicht von mindestens 25 mm Dicke abgedeckt sein, die aus Hartschaum oder einem ähnlichen Werkstoff besteht;

f) das Gefäss muss während der Beförderung in einem Verschlag oder einer zu-

sätzlichen Sicherheitseinrichtung gut gesichert sein;

g) die Gefässe müssen mit einem deutlichen und sichtbaren Zettel gekennzeichnet

sein, auf dem angegeben ist, dass die Gefässe nur für die Verwendung in Heissluftballons und Zeppelinen zugelassen sind;

h) die Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen Prüfung) darf 25 Jahre nicht

überschreiten.

653 Die Beförderung dieses Gas unterliegt in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt,

– die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;

– die Flaschen sind in Aussenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;

– die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;

– die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht grösser als 30 kg und

– jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013» versehen; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet."

Kapitel 3.4

3.4.6 In der ersten Spalte "LQ 4" und "LQ 5" ändern in:

"LQ 4c)" und "LQ 5c)".

Bei LQ 19 in der Spalte "Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen" bzw. in der Spalte "Innenverpackungen, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind" "3 l" bzw. "1 l" ändern in:

"5 kg".