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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weissem oder geeignetem kontrastierendem Grund.
Die rechteckige Abgrenzung ist optional.
5.2.1.9.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit
a) Druckgefässen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter;
b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den Innen- und Aussenverpackungen vorbereitet sind;
c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml;
d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken oder
e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.).
5.2.1.9.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ge-
kennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein."
5.2.2.1.7 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Grosspackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Grossverpackungen sind …".
5.2.2.1.11.2 In Absatz b) "SI-Vorsatz" ändern in:
"SI-Vorsatzzeichen".
Einen neuen Absatz 5.2.2.1.11.5 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.2.2.1.11.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung
der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen."
5.2.2.1.12 streichen.
5.2.2.2.1 Am Ende des Absatzes folgende Bem. hinzufügen: