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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
Kapitel 5.3
5.3.1.1.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die Grosszettel (Placards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äussere Begrenzungslinie aufweisen."
5.3.1.1.2 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Grosszettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S."
5.3.1.5.1 erhält folgenden Wortlaut:
"An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Grosszettel (Placards) anzubringen."
5.3.1.5.2 Bem. streichen.
5.3.2.1.1 Streichen:
"rückstrahlenden,"
5.3.2.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäss den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln ausserhalb des Trägerfahrzeugs nicht deutlich sichtbar sind, müssen dieselben Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden."
5.3.2.1.6 "die nur einen Stoff befördern, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4
vorgeschriebenen" ändern in:
"in denen nur ein Stoff befördert wird, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen".
5.3.2.1.7 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere
– festverbundene Tanks,
– Aufsetztanks,
– Batterie-Fahrzeuge,
– Tankcontainer,
– ortsbewegliche Tanks und
– MEGC
sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung."
5.3.2.2.1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: