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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äusseren Linie gemäss Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist."

5.2.2.2.1.1 Im ersten Satz streichen: "mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11".

Nach dem zweiten Satz einfügen:

"Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äussere Begrenzungslinie aufweisen."

Den dritten und vierten Satz streichen ("Der Zettel nach Muster 11 … verwendet werden.").

5.2.2.2.1.2 Einen zweiten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Ungereinigte leere Druckgefässe für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäss den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefässes befördert werden."

5.2.2.2.1.3 Im ersten Satz streichen: "mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11".

5.2.2.2.2 Der Text unter dem Gefahrzettel nach Muster 5.1 erhält folgenden Wortlaut:

"(Nr. 5.1)

Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund;

Ziffer «5.1» in der unteren Ecke"

Den Gefahrzettel nach Muster 5.2 und den Text unter dem Gefahrzettel wie folgt ersetzen:

"

(Nr. 5.2)

Symbol (Flamme): schwarz oder weiss auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte);

Ziffer «5.2» in der unteren Ecke"

Muster Nr. 11 zusammen mit dem Text unter dem Muster streichen.