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Consultation 2005/89: Révision du droit des marchandises dangereuses · 103 pages

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"– aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Massnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckentlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird."

6.8.2.2.3 Den zweiten Satz ("Luftdicht verschlossene Tanks … ausgerüstet sein.") durch fol-

genden Text ersetzen:

"Luftdicht verschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht verschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein."

Folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:

"Vakuumventile, die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, müssen den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tank verhindern, oder der Tankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können, ohne dass der Tank undicht wird."

6.8.2.2.7 "bis 175 kPa (1,1 bar bis 1,75 bar) (absolut)" ersetzen durch:

"(1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C".

6.8.2.2.8 "Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa bis 300 kPa (1,75 bar bis 3 bar) (abso-

lut)" ersetzen durch:

"Siedepunkt von höchstens 35 °C".

6.8.2.2.9 "61 °C" ändern in:

"60 °C".

6.8.2.3.1 Der vierte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"– die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für diejenigen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist,".

Einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7)."

6.8.2.4.5 Einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7)."