Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 101Fedlex · Rapport sur les résultats

den in der Landwirtschaft.

- Massgebend ist der Gesamtabschuss aller Schalenwildarten.

- Die Bejagung der Jungtiere und der weiblichen Tiere soll nach wildbiologischen Kriterien, aber auch in Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse (harte Winter, grosse natürliche Verluste, Konkurrenzsituation zwischen Schalenwildarten, Qualität der Wildeinstände, etc.) erfolgen.

- Der Inhalt des bisher angewendeten Kreisschreibens 21 ist - was jagdliche Aufgaben anbelangt - ins Programm Schutzwald aufgenommen worden, das bisherige Kapitel 4.2 (forstliche Massnahmen) hingegen nicht.

Kapitel 4.2 soll somit aus dem bisherigen Kreisschreiben 21 ebenfalls in das Programmblatt Schutzwald aufgenommen werden.

Für die Beurteilung des jagdlichen Eingriffes hat sich starres Festhalten an Prozentzahlen oder Altersklassenanteilen nicht bewährt. Um Wildschäden in Wintereinständen zu reduzieren, ist in der Regel ein Massnahmepaket aus jagdlichen und forstlichen Massnahmen und häufig zusätzliche Beruhigungmassnahmen für die Wintereinstände notwendig.

Die Umsetzung der im Bericht vorgesehenen Massnahmen wird im Kanton Graubünden jährlich zwischen kantonalen Jagd- und Forstverantwortlichen diskutiert und abgestimmt. Das hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Hingegen wäre ein jährliches Controlling durch eidgenössische Fachstellen gemäss Vernehmlasser abzulehnen. Hier ist ein Rhythmus von 4 Jahren das geeignetere Instrument. Zudem sind bei diesem Controlling auch die weiteren Einflussfaktoren, wie Tourismus, Freizeit und Landwirtschaft sowie die Wirkung der ergriffenen Massnahmen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Vertreter der Forst- als auch der Wildseite anzuhören.

6.1.18 Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung

Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.

Artikel Anträge Vernehmlassung

Art. 14 Il conviendrait d'indexer le salaire moyen d'un garde, qui sert de base de GE Abs. 2 calcul pour le montant de ces indemnités, à l'indice des prix à la consomma-

tion

Art. 15 Dans ce cas de figure également, le Canton de Vaud s’oppose à ce que l'in- VD

demnité pour des dégâts liés à la faune dépende de l'importance d'une ré-

serve (al. 1 let. a). Il n'y a, en effet, aucune relation entre les dégâts liés à la densité d'une espèce (par exemple, le sanglier) et l'importance, nationale ou internationale, d'une réserve.

6.1.19 Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Art. 12 Abs. 2 litera a Der Vernehmlasser beantragt, diese Bestimmung er- BE

satzlos zu streichen. Denn die Grenzgewässer ver-

dienten nicht mehr Engagement als andere Gewässer.

Allein die Tatsache, dass der Bund für die Regelung

der Fischerei in den Grenzgewässern

(mit-)verantwortlich ist, rechtfertige nicht, dass er «eigene» Projekte stärker unterstützte als Projekte, die in der alleinigen Kompetenz eines Kantons liegen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Projekte